Satzung
des Zeugen Jehovas Ausstieg e. V
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§ 1 Name und Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Zeugen Jehovas Ausstieg e.V, Sibeliusstrasse 4, 22761 Hamburg.
Gründungstag ist der

2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Gerichtsstand ist Hamburg.

3. Das Ges
chäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 2009.


§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein wird in Deutschland tätig.

2. Vereinszweck ist Projekte zu fördern, die
Zeugen Jehovas Aussteigern helfen. Der Verein verfolgt folgende Ziele:
 
              a. Aufklärung über die Problematik von Aussteigern und deren Angehörigen

              b. Beistand bei Behörden und Gerichten

 

              c. Rechtsdienstleistung für Mitglieder im vorgerichtlichen Verfahren

 


  • Zu diesem Zweck klärt der Verein durch Druckschriften und mit Hilfe der Medien auf, sammelt alle verfügbaren Daten und veröffentlicht sie, insbesondere Urteile zu Sorge- und Umgangsrecht.

  • Darüber hinaus bietet der Verein die persönliche Betreuung und Beratung bei Fragen, rund um den Ausstieg und unterstützt Aussteiger, insbesondere Jugendliche durch Unterbringung in Pflegefamilien übe die Jugendämter.
  • 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

    5. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    7. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Überschreiten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, sollten hauptamtliche Kräfte eingesetzt werden.


 

 

§ 3 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist unteilbar; es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben, mit Ausnahme von Fördermitgliedern.

2. Der Verein führt folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder - das sind Gruppen, Vereine und andere
Organisationen die dem Verein als Mitglied beitreten.


§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages.

2. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Aufnahme ist vom Verein schriftlich zu bestätigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
           Austritt
           Ausschluss
           Tod

2. Ein Austritt ist zum Quartalsende möglich, wenn er spätestens sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wurde.

3. Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen

- für wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw.
  Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

- für unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem             

  Zusammenhang steht und dem Ansehen des Vereins schadet

- wegen Verletzung der Beitragspflicht.

Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder Anhörung in der nächstfolgenden
Vorstandssitzung zu geben. Hierzu ist das Mitglied schriftlich vom Vorstand aufzufordern bzw. zu laden.

Nimmt das Mitglied diese Möglichkeiten nicht wahr, ist ohne Anhörung zu entscheiden. Gegen den Ausschluss steht die Berufung frei. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand einzureichen.

Das Ausschlussverfahren gilt nicht bei Verletzung der Beitragspflicht; die kann zum sofortigen Ausschluss führen.

 

 


§ 6 Beiträge
1. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden vom Vorstand bestimmt.

2. Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung festzulegen und dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.


§ 7 Rechte und Pflichten, Stimmrecht


1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet oder geschädigt werden könnten.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

4. Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Ziele des Vereins sowie die Bestimmungen der Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen an.

§ 8 Vereinsorgane


Vereinsorgane sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird in der Vereinszeitung bekannt gegeben. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe, der Einberufung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss enthalten:

- Bericht des Vorstandes den Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres
- Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes den Haushaltsplan für das laufende bzw. kommende    

  Geschäftsjahr
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Verschiedenes.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von einem Monat mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

- der Vorstand beschließt
- mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von   

  Gründen beim Vorstand beantragt haben


§ 10 Aufgaben und Abstimmung


1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

- Genehmigung der Versammlungsniederschriften des jeweils abgelaufenen  

  Geschäftsjahres
- Entgegennahmen der und Aussprache über die Jahresberichte des Vorstandes
  des Schatzmeisters der Rechnungsprüfer Genehmigung des Jahresabschlusses des  

  Vorangegangenen Geschäftsjahres
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag des laufenden Geschäftsjahres
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer Genehmigung der Wahl
und Änderung der Geschäftsordnung ( Ziffer 7 )
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und über die Abwahl
des gesamten Vorstandes (Misstrauensvotum) sind dem Beschluss- und Abstimmungsverfahren nach Absatz 4 gleichgestellt. Diese Beschlüsse müssen von der Mitgliederversammlung, die nicht vor Ablauf von 2 Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung stattfinden darf, mit gleicher Mehrheit bestätigt werden.

6. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

7. Näheres ist in einer Wahl- und Geschäftsordnung der Mitglieder zu regeln, die vom Vorstand zu erarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 


§ 11 Vorstand


1. Der Vorstand wird gebildet aus ( es gilt sowohl die männliche, als auch die weibliche Form ):

- dem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- vier Beisitzern und einem Ehrenvorsitzenden


2. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird das Amt bis zur nächsten Versammlung durch den Vorstand neu besetzt. § 14 Abs. entfällt.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes


1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zufallen.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erarbeiten und Bekanntgabe der Ziele und Richtung der
Vereinsarbeit
- Erstellen des Jahresvoranschlages, des Jahres- und des
Kassenberichtes
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
- ordnungsgemäße Verwaltung der Verwendung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Anstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften.

2. Der Vorstand kann zur Unterstützung Ausschüsse bilden oder einberufen und einzelne Aufgaben auf Sonderbeauftragte delegieren.

3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und Ausschüsse. Der Vorstand kann deren Entscheidung aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen; er kann dann auch selbst entscheiden.

4. Der Abschluss von Verträgen ist ausschließlich dem Vorstand vorbehalten.

5. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und Mitarbeiter bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit zu entbinden.

6. Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
Diese sind den Vereinsmitgliedern in Schriftform mitzuteilen.

7. Abstimmungen ( vgl. § 14 Ziffer 3 )


§ 13 Geschäftsführung und Vertretung


1.Die Vertretung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister ( geschäftsführender Vorstand ). Jeweils
zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Vertretungsmacht im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

3. Fällt einer der Vertreter sechs Monate oder länger vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so ist vom Vorstand bis zur nächsten
Neuwahl ein Ersatzvertreter zu bestimmen.

4. Nur der geschäftsführende Vorstand oder von ihm beauftragte
Personen sind berechtigt, den Verein in der Öffentlichkeit zu
vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des
erweiterten Vorstandes gebunden.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber dem erweiterten Vorstand über seine Handlungen
berichtspflichtig.
7. Der Geschäftsführer des Vereins wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestellt.

§ 14 Erweiterter Vorstand


1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

- dem Vorstand
- den gewählten Ressortleitern der Abteilungen

Er tagt mindestens zweimal jährlich und wird vom Vorstand einberufen.

2. Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand in grundsätzlichen und übergreifenden und ressortübergreifenden Angelegenheiten und trägt somit wesentlich zur Verwirklichung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen oder vom Vorstand erarbeiteten Ziele bei.
In der erweiterten Vorstandssitzung erstatten die Abteilungen ihre Berichte.

3. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 15 Rechnungsprüfer


1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

2. Sie dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein.

3. Sie haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen und von dem Ergebnis dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

4. Sie haben das Recht, jederzeit von den Kassenwarten Aufschluss über deren Amtsführung zu verlangen und Einsicht in alle finanziellen Unterlagen des
Vereins zu nehmen.

5. Über die rechnerischen Prüfungen und Feststellungen hinaus sind auch sachliche Beanstandungen festzustellen.

6. Der Mitgliederversammlung haben sie jährlich Bericht zu erstatten.


§ 16 Protokollierung der Beschlüsse


1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2. Protokolle sind binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung dem Vorstand zuzuleiten.


§ 17 Auflösung des Vereins


1. Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

2. Mit der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen der Erforschung des umweltfreundlichen Autos zu.

Sollte die Erfüllung des Satzes 1 nicht möglich sein, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen dann erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hamburg, den