Seit Jahren beobachten wir, dass zunehmend Älteste aussteigen.
Sie können die Entscheidungen der Leitenden Körperschaft nicht mehr mit tragen, werden mit dem menschlichen Leid der Brüder und Schwestern nicht mehr fertig und wollen daran keinen Anteil mehr haben.
Einige schreiben den berühmten Zweizeiler, andere entscheiden sich, nur noch körperlich anwesend zu sein und blenden viele Dinge aus, und wieder andere versuchen intern gegen zu steuern.
Daher wundert es nicht, dass zunehmend Interna nach außen dringen.
Das ist auch gut so.
Ein besonderes Reizthema ist der Umgang der Zeugen Jehovas mit den Fällen von Kindesmissbrauch. Grundsätzlich gilt Kindesmissbrauch zwar als Sünde, gibt ein Täter diese allerdings nicht zu, muss das Opfer zwei Zeugen beibringen.
Für ein sexuell missbrauchtes Kind ist das unzumutbar.
Dogmatisch wie bei allem, kleben die Zeugen Jehovas an dieser Regel, was dazu führt, dass Kindesmissbrauch vertuscht wird.
Die internen Anweisungen der Wachtturm-Gesellschaft sind jetzt öffentlich geworden.
Wir drucken hier die deutsche Übersetzung ab mit herzlichem Dank an eine ehemalige Zeugin Jehovas aus der Facebook-Gruppe Alumni.
Deutscher Text:
RICHTLINIEN FÜR DIE AUSKUNFTSSTELLE DES ZWEIGBÜROS:
1. Der am 1. Januar 1997 erschienene Wachtturmartikel „Lasst uns verabscheuen, was böse ist“ erklärt die Sichtweise der Versammlung hinsichtlich Kindesmissbrauch.
Der am 1.Oktober 2012 ausgesandte Brief an alle Ältesten enthält Richtlinien im Umgang hinsichtlich Kindesmissbrauchsangelegenheiten, welche in den Versammlungen entstehen mögen. Da bezüglich dieses Themas Fragen aufgetaucht sind, sollen diese Richtlinien für die Auskunftssstelle des Zweigbüros (S-66) euch helfen, Antworten auf einige dieser Fragen zu formulieren. Kopien dieser Richtlinien sollen ausschließlich den Zweigbüro Komitee Mitgliedern und [deren] Auskunftsstellen gegeben werden.
Hinweise für Beschuldigte oder Opfer sind in männlicher Form [verfasst], beziehen sich aber genauso auf weibliche Personen.
2. Spezielle unten stehende Kommentare sind nicht Bestandteil der Briefe, welche das Auskunftspersonal aussenden kann, um auf Nachforschungen [Erkundigungen] Auskunft zu geben, sondern sind nur zur Anleitung für die Auskunft Gebenden gedacht.
Wenn ihr diese Angelegenheiten in Betracht zieht, tut es gebetsvoll und vorsichtig, erlaubt dem Heiligen Geist euren Sinn und euer Herz zu leiten, so dass jeder Ratschlag, welcher gegeben wird, göttliche Weisheit und Urteilsvermögen reflektiert sowie Liebe und Sorge um die Schafe [ausdrückt].
(1. Könige 3:9, Sprüche 2:1-12, Apg. 20:28; 1. Kor. 2:10-13, Jak. 1:5; 1. Petr. 5:2,3)
FRAGE 1: Gemäß des Wachtturm-Art. vom 1. Januar 1997 „ist ein Mann, von welchem bekannt ist, dass er ein Kinderschänder ist, für eine verantwortungsvolle Position in der Versammlung nicht geeignet.“ Bedeutet dies, er ist automatisch [für eine solche Position] disqualifiziert, auch wenn der Missbrauch stattgefunden hat, bevor er sich als Christ taufen ließ?
3. Antwort: Nicht notwendigerweise. Jemand der in die Wahrheit gekommen ist, ist erneuert worden in der Kraft seines Geistes und hat eine neue Persönlichkeit angezogen.(Eph. 4:22-24) Während er von Sünden „reingewaschen“ wurde, die er bekannte, bevor er getauft wurde, könnte sein früheres Verhalten immer noch einen Effekt auf seine Qualifikation für verantwortliche Aufgaben in der Versammlung haben. (1. Kor. 6:11) Deshalb müssen alle diese Faktoren sorgfältig erwogen werden. Auf jeden Fall sollte eine Empfehlung nie überstürzt [ausgesprochen] werden. Im Lichte potenzieller Schwierigkeiten [und] obwohl die Ältesten die Empfehlung geben, wird die letztgültige Entscheidung immer vom Zweigbüro getroffen, nicht von den lokalen Ältesten.
4. Die folgenden Fragen sollten in Betracht gezogen werden, wenn erwogen wird, ob er für den Dienst [in Betracht kommt]: Wie viele Jahre zuvor hat er seine Sünden bereut? Was war das Ausmaß seines Vergehens? War es ein einmaliger oder mehrmaliger Vorfall? Wie waren die [Tat]umstände? Wie alt war er zu der Zeit? Wie alt war sein Opfer? Gibt es irgendwelche Anschuldigungen [Beschwerden] über ihn? Wurden die Behörden jemals über seine Taten informiert? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen und wurde er als Sexualstraftäter in die Akten aufgenommen? Wie sehen ihn die Allgemeinheit und die säkularen Behörden? Wenn ihm erweiterte Vorrechte verliehen werden sollen – würde dies befremdlich auf andere wirken, z.B. das Opfer oder die Verwandten des Opfers? Wurde ihm jemals die Gemeinschaft entzogen, wurde er wieder aufgenommen, [von Ältesten] beraten oder [gab es sonst irgendein Vorkommnis]? Hat er durch seine Worte und seine Taten bewiesen, dass er nun von Gottes Geist geleitet wird dass er vertrauenswürdig ist? (Römer 8:5, Gal. 5:16) Hat er bewiesen, dass er „Selbstbeherrschung“ hat? (Titus 1:8, Gal. 5:23) Hat er einen Ruf, der beweist, dass er „frei von Anklage“, ist und „ein gutes Zeugnis vor Außenstehenden“ hat? (1. Tim 3:1-7, 10; 5:22; Titus 1:7) Wie sehen ihn jetzt das Opfer und die Verwandten des Opfers? Ist in der Versammlung bekannt, was damals stattfand? Wie sehen sie ihn jetzt?
5. Um zu erheben, wie das Ansehen eines früheren Kinderschänder ist, wenn der Missbrauch viele Jahre vorher stattfand, ist es nicht nötig, dass die Ältesten Befragungen mit den Versammlungsmitgliedern durchführen oder mit jenen, denen Unrecht getan wurde bzw. deren Verwandten um zu bestimmen, wie die derzeitige Gefühlslage ist. Diese Vorgangsweise könnte schmerzhafte Erinnerungen hervorrufen und weiteren Schaden anrichten. Wenn möglich, sollten die Ältesten eher aus ihrer eigenen Beobachtung Schlüsse ziehen auf den Stand des Verhältnisses zwischen dem Opfer und dem früheren Täter.
6. Andererseits sollten die Ältesten glauben, es sei nötig oder umsichtig, das Opfer oder seine Verwandten anzusprechen, sollten sie das Zweigbüro um Erlaubnis ansuchen bevor sie dies tun und bei der Gelegenheit die Gründe erläutern, warum sie glauben, dies sei notwendig. Das Zweigbüro sollte sehr sorgfältig erwägen, wie eine Befragung das Opfer und seine Familie betreffen könnte.
FRAGE 2: Was passiert, wenn ein Mann, der ein Kind vor seiner Taufe schändete und nun bereits in einer verantwortungsvollen Position ist – muss er [sein Dienstamt niederlegen]?
7. Antwort: Wahrscheinlich nicht, aber es kommt auf die Umstände an. Die Ältesten sollten die Angelegenheit in Betracht ziehen und das Zweigbüro informieren. – S. Antwort auf Frage 1.
8. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Wie bei der vorhergehenden Situation glauben wir, es könnte Umstände geben, welche es ermöglichen, seine Dienstrechte weiterhin auszuüben. Die Ältesten müssen dieselben o.a. Fragen und Schriftlinien sorgfältig zu Rate ziehen. Hat der Betreffende viele Jahre getreulich in einer Vertrauensposition gedient, gibt es keinen Beweis dafür, dass er seine vergangenen Fehltritte wiederholt hat, ist sein vorhergehendes Fehlverhalten nur bei den verantwortlichen Brüdern bekannt, respektiert ihn die Versammlung, gibt es keine Anschuldigungen ihm gegenüber und weist alles andere darauf hin, dass er momentan Jehovas Segen genießt, glauben wir, dass das Zweigbüro ihm erlauben sollte, seine Versammlungsvorrechte weiterhin auszuüben. Ein solcher Fall würde individuell als Einzelfall entschieden werden.
FRAGE 3: Wenn jemand ein Kind viele Jahre nach seiner Taufe missbrauchte, kann er [dann] seine Vorrechte oder seinen Dienst weiterhin ausüben? Wenn ja, unter welchen Umständen könnte er seine Vorrechte weiterhin ausüben? Gibt es eine bestimmte Zeit, die [seit dem Missbrauch] vergangen sein muss?
9. Antwort: Es ist möglich für ihn, sein Vorrecht zu behalten. Die Ältesten sollten diese Angelegenheit sorgfältig erwägen und die vollständigen Details zur Verfügung stellen, wenn sie dem Zweigbüro eine Empfehlung geben. (Siehe Antworten zu Frage 1). Die folgenden Beispiele erläutern, unter welchen Umständen jemand seine Vorrechte weiterhin behalten könnte: Ein Christ könnte vor einigen Jahren ein Kind sexuell belästigt haben, vielleicht sogar vor Jahrzehnten. Die Angelegenheit wurde zur damaligen Zeit von der Versammlung behandelt. Seitdem hat er einen vorbildlichen Nachweis von theokratischem Dienst und hat treu gedient. Er hat die Sünde nicht wiederholt, sein Bericht vor Jehova und den Ältesten zeigt, dass es keinen anderen Vorfall von Kindesmissbrauch gab und es gibt keine Erhebung darüber, dass er für Kinder eine Bedrohung ist. Viele Jahre hindurch hat er „Werke die zur Umkehr beitragen“ getan (Apg. 26:20) In jeder Hinsicht hat er sich als keusch im Umgang erwiesen. Alle Anzeichen deuten darauf hin, dass er Jehovas Segen besitzt. Unter diesen Umständen und der Tatsache, dass derzeit keine seiner Qualifikationen infrage stehen und es keine Forderungen nach seinem Rücktritt gibt, glauben wir, dass er sein Dienstamt weiterhin innehaben könnte. Natürlich muss jede Situation individuell beurteilt werden.
10. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Im Fall einer Person, die Kindesmissbrauch begangen hat, während sie getauft war: wenn 20 Jahre oder mehr vergangen sind und (1) der Bruder einen treuen Nachweis seines Dienstes nachweisen kann, (2) es keine Beschwerde gibt und (3) alles andere darauf hinweist, dass er derzeit den Segen Jehovas genießt, kann das Zweigbüro entscheiden, dass eine gültige Basis für die Erlaubnis gibt, seinen Dienst in einer Vertrauensposition auszuüben, wenn er sich sonst auch dazu eignet.
11. Wenn ein früherer Kinderschänder in einer Vertrauensposition bleibt – ob sich die Sünde nun vor oder nach seiner Taufe ereignete – könnte es ernsthafte Probleme geben, wenn er später ein Kind belästigt. Dies könnte große Schande auf den Namen Jehovas bringen und den Glauben und das Vertrauen welches unsere Brüder in Jehovas Organisation haben, beeinträchtigen. Deshalb muss das Zweigbüro diese Angelegenheit vor der Entscheidung sehr sorgfältig betrachten und alle potenziellen Folgen und Fakten [bei der Beurteilung abwägen], ob ein früherer Kinderschänder in der Versammlung von Nutzen sein kann.
FRAGE 4: Der Wachtturm-Artikel vom 01. Januar 1997, Seite 29 bemerkt, „dass ein Mann, der als Kinderschänder bekannt ist“ sich nicht für Versammlungsvorrechte eignet. Was ist gemeint mit „bekannt“?
12. Antwort: „Ein Mann der als Kinderschänder bekannt ist“ verweist auf die Referenz der Gemeinschaft und der christlichen Versammlung. Es könnte jemand sein, der eine/n Minderjährige/n sexuell missbraucht hat und der immer noch negativ von der Familie des Opfers, der Versammlung oder den Ältesten gesehen wird oder der von der Gemeinschaft oder säkularen Behörden als jemand gesehen wird, der Minderjährige missbraucht hat, ungeachtet dessen ob der Missbrauch von der Versammlung festgestellt wurde oder nicht. Solch eine Person ist nicht „frei von Anklage“ oder „ohne Tadel“. Er hat auch kein „gutes Zeugnis vor Außenstehenden“. (1. Tim. 3:1-7, 10; 5:22; Titus 1:7) Im Hinblick seiner offenkundigen Vergangenheit würden Leute in der Gemeinschaft ihn nicht respektieren, und Brüder könnten sogar darüber ins Straucheln geraten wenn er ernannt werden würde.
13. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Die Bezeichnung „bekannt“ muss näher erläutert werden. Manchmal ist die Information betr. des Mannes nur den Ältesten bekannt. Die Tatsache, dass sie über seine vergangene Sünde Bescheid wissen, macht sein Dienstamt nicht automatisch ungültig. Es könnte ungewöhnliche Umstände geben, die dies unnötig machen. Manchmal mag das Zweigbüro beschließen, dass ein Mann sich für Versammlungsvorrechte eignet, da er kein „bekannter“ Kinderschänder ist. Er könnte dann zu einer anderen Versammlung umziehen. In solch einem Fall würden die Ältesten im Empfehlungsbrief normalerweise nichts über sein vergangenes Verhalten erwähnen, es sei denn, das Zweigbüro hat beschlossen, es gäbe einen Grund anders zu verfahren.
14. Im Fall eines Mannes, dessen Kindesmissbrauch in der fernen Vergangenheit liegt, wird das Zweigbüro die Ältesten zunächst anweisen, ihn nach und nach mit Dienstämtern zu betrauen, bevor sie ihn in eine Vertrauensposition einsetzen. Auf diese Weise kann er sich einen Ruf der Rechtschaffenheit erwerben und dies wird zutage bringen, ob das Opfer oder vielleicht andere Personen Bedenken gegenüber seinen Vorrechten äußern. Zum Beispiel können ihm Aufgaben zugeteilt werden wie das Herumreichen von Mikrofonen, die Regelung der Tonanlage und Hilfe beim Literatur[tisch] oder [bei der Ausgabe von] Zeitschriften. Nachdem die Ältesten ihn eine Weile beobachtet haben und wenn er damit fortfährt, sich einen lobenswerten Ruf zu erwerben, können sie dem Zweigbüro empfehlen, sein Haus als Treffpunkt für den Predigtdienst zur Verfügung zu stellen oder andere spezielle Vorrechte, wie z.B. Pionierdienst, Versammlungsgebet oder andere Versammlungsaufgaben für die man ein gutes Vorbild sein muss. Wenn er fortfährt unter Beweis zu stellen, dass er von Gottes Geist geleitet ist und es keine offenkundige Empörung gibt, könnten die Ältesten letztendlich seine Ernennung zum Dienstamtgehilfen vorschlagen.
FRAGE 5: Wen sollen wir vom Standpunkt der Organisation her als einen „Kinderschänder“ ansehen?
15. Antwort: In den „Leserfragen“ im Wachtturm vom 1. Februar 1997 wird Websters Ninth New Collegiate Dictionary zitiert, welches „Pädophilie“ als „sexuelle Perversion in welchem Kinder die bevorzugten Sexualobjekte“ sind definiert. In Bezugnahme auf den Artikel „Lass uns verabscheuen was böse ist“ argumentierten die oben erwähnten „Leserfragen“, „was der Wachtturm bespreche, sei ein Kind, welches durch Liebkosen zum Objekt des Sexualmissbrauchs durch einen Erwachsenen gemacht wird.“ Der Wachtturm vom 1. Januar 1997 bezieht sich gleichfalls auf einen Kinderschänder in der Versammlung als „einen getauften erwachsenen Christen.“ Der Brief an alle Ältestenschaften vom 1. Oktober 2012 sagt: „Wir beziehen uns auf Situationen in welchen festgestellt wurde, dass ein erwachsener Bruder oder eine erwachsene Schwester sich schuldig gemacht hat, indem er/sie ein kleines Kind sexuell missbraucht hat oder sexuell einem Minderjährigen an der Schwelle zum Erwachsenwerden, der nicht freiwillig daran teilgenommen hat.“ Deshalb bezieht sich der Standpunkt der Organisation auf einen „Kinderschänder“ als einen Erwachsenen.
16. Mit anderen Worten: Kindesmissbrauch findet dann statt, wenn ein Erwachsener ein Kind dazu benutzt, seine eigenen sexuellen Gelüste zu befriedigen. Dies kann die in der Bibel genannte Unzucht oder por-nei’a beinhalten, die Manipulation der Genitalien mit einschließt, Geschlechtsverkehr oder oralen bzw. analen Sex. Mancher Missbrauch beinhaltet auch das Streicheln der Brüste, ausgesprochen unmoralische Angebote, [wie etwa] dem Kind Pornographie zu zeigen, Voyeurismus und unanständige Zurschaustellung, können dazu führen, was die Bibel als schamlosen Umgang verurteilt. (Gal. 5:19-21; ks 10 Kap. 5, Abs. 10, 2. Unterpunkt: g 10(07 S- 2. FM: g03 10/8 S. 10, FN) Da es ein Erwachsener ist, welcher ein Kind in solche Handlungen verwickelt, werden all diese Handlungen Kindesmissbrauch genannt.
17. Jedoch ist der Grad der Verfehlung nicht in allen Fällen der gleiche. (Z.B. macht ein Erwachsener, welcher ein Kind vergewaltigt oder seine Genitalien streichelt sich schuldiger als jemand der dem Kind Pornographie zeigt, obwohl solch ein unanständiges Verhalten eskalieren könnte.) Deswegen müssen die Ältesten, welche mit dem Fall befasst sind, ermitteln was der Erwachsene wirklich getan hat.
18. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Manchmal mag aus der Perspektive der Versammlung das Verhalten von jemandem nicht als Kindesmissbrauch beurteilt werden, aber vom legalen Standpunkt her könnte er sich dessen schuldig gemacht haben. Wenn sein Name auf einigen öffentlichen Listen von Sittlichkeitsverbrechern erscheint, kann es sein, dass er nicht als jemand gelten kann, der „frei von Anklage“, „ohne Tadel“ ist und „ein gutes Zeugnis vor Außenstehenden“ hat – und sich deshalb nicht für eine Ernennung in einer Position eignet oder auch nur für geringere Vorrechte solange die Situation besteht (1. Tim. 3:1-7, 10; Titus 1:7). Jedoch dies muss von Fall zu Fall entschieden werden.
19. Kinderpornographie anzuschauen ist ein ernsthafter Verstoß gegenüber dem Standard Jehovas, und jeder der sich in solches Verhalten involvieren lässt, braucht strenge Zurechtweisung und, abhängig von der Häufigkeit und dem Ausmaß seines Anschauens kann jemand einer juristischen Maßnahme überantwortet werden. (s. 10. April 2012, Brief an alle Ältesten). Von der Organisation wird es nicht als Kindesmissbrauch angesehen, wenn niemand sonst in diese Handlungen hineingezogen wird. Dennoch sollten die Ältesten wegen des Verhaltens des Betreffenden wachsam sein und ihm schriftgemäße Belehrung in Bezug auf sein Verhalten Kindern gegenüber erteilen.
FRAGE 6: In welchem Alter sollten wir jemanden als Erwachsenen bezeichnen, der sich des Kindesmissbrauchs schuldig machen könnte? Spielt das Alter des Opfers eine Rolle?
20. Antwort: Das Wort „erwachsen“ wird umfassend definiert, und so können wir kein bestimmtes Alter nennen, wann jemand erwachsen wird. Vom legalen Standpunkt aus hängt die Definition vom der Gegend ab, in der jemand lebt. Z.B. wird man in den Vereinigten Staaten oft als Erwachsener angesehen, wenn man 18 Jahre alt ist. In anderen Ländern mag das legale Alter anders definiert werden. Vom Standpunkt der Versammlung her erläutert die Bibel nicht ein spezielles Kalenderjahr, in dem man ins Erwachsenwerden eintritt. Deshalb muss jeder Fall individuell behandelt werden.
21. Bei der Beurteilung, ob jemand ein Kinderschänder ist, muss das Alter von dem „Belästiger“ und dem „Kind“ berücksichtigt werden. Wie im Brief vom 1. Oktober 2012 an alle Ältesten, beziehen wir uns nicht auf eine Situation, in welcher ein Erwachsener eine sexuelle Beziehung zu einem Minderjährigen hatte, der nur ein paar Jahre jünger war, kurz davor war, selbst ins Erwachsenenalter einzutreten und an den Handlungen freiwillig teilnahm. Wir beziehen uns eher auf eine Situation, in welcher festgestellt wurde, dass ein Bruder oder eine Schwester sich schuldig gemacht hat, indem er/sie eine/n Minderjährige/n, welche/r kurz vor dem Erwachsenwerden stand, in eine sexuelle Aktivität verwickelte, an dem [letzterer] nicht freiwillig teilnahm. Deshalb ist es wichtig, das Alter der beiden [Parteien] zu berücksichtigen. Wenn es Zweifel gibt, ob die Handlung als Kindesmissbrauch angesehen werden könnte und ob Vorrechte entzogen, bewilligt oder zurück gehalten werden sollten, sollten sich die Ältesten an den Rat des Zweigbüros halten und die Situation mit allen Details darstellen.
22. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Wie bereits erwähnt, spielt das Alter zwischen dem Erwachsenen und dem Minderjährige eine wichtige Rolle. Gleichfalls [ist wichtig, festzustellen], wie die emotionale und geistige Reife des/der Minderjährigen ist. Hat der/die Minderjährige bereits Anzeichen unmoralischen Verhaltens gezeigt? Zum Beispiel – ist der/die Minderjährige sexuell aktiv? Traf der/die Erwachsene den Minderjährigen mit dem Einverständnis der Eltern, mit dem Ausblick zu heiraten? Oder ist es offensichtlich, dass der Erwachsene die Unerfahrenheit oder Unreife des/der Minderjährigen ausgenutzt hat? Jeder Einzelfall muss nach seinen eigenen Umständen bewertet werden, da das Alter und die Reife des Minderjährigen eine Rolle spielen.
23. Während Minderjährige, die sexuellen Kontakt mit anderen Minderjährigen haben, von der Versammlung nicht als Kinderschänder gesehen werden, ist es jedoch nötig, dass zwei Älteste das Zweigbüro anrufen. Älteste sollten darauf vorbereitet sein, Minderjährigen in Begleitung ihrer Eltern geistige Unterstützung anzubieten, besonders wenn einer der Minderjährigen von einem anderen Minderjährigen übervorteilt wurde, welcher wesentlich älter ist. Siehe Brief an alle Ältesten, 1. Oktober 2012, Absatz 18.
FRAGE 7: Sollten die Ältesten einen Mann fragen, der sich um Versammlungsvorrechte bewirbt fragen, ob er jemals ein Kind missbraucht hat?
24. Antwort: Nein. Es ist nicht die Pflicht von Ältesten, eine Person darüber zu befragen, ob er jemals ein Kind belästigt hat. Es wäre auch unpassend für Älteste, Treffen zu arrangieren, um Brüdern, die sich um ein Dienstamt bewerben, den Wachtturm vom 1. Januar 1997 vorzulesen. Den Punkt, den die Ältesten im Sinn behalten sollten ist niemanden zu empfehlen „der ein Kinderschänder gewesen ist“.
25. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Wenn das Zweigbüro eine Empfehlung für jemanden gutheißt, der ein Dienstamtgehilfe oder Ältester werden soll, bitten wir zwei Älteste, vor der Bekanntgabe der Ernennung mit der [betreffenden] Person zu sprechen. Sie werden fragen, ob es irgendetwas in der Vergangenheit oder in seinem persönlichen bzw. Familienleben gibt, das ihn für die Ernennung disqualifizieren würde oder ob es einen anderen Grund gibt, seine Ernennung nicht anzukündigen. Wenn er früher nie als ein Ältester oder Dienstamtgehilfe gedient hat, sollten die Ältesten ihn speziell fragen, ob er jemals in der Vergangenheit mit Kindesmissbrauch zu tun hatte. Wenn er bekennt, in der Vergangenheit ein Kind sexuell missbraucht zu haben, dann wird der S-2 Formular oder S-52 Ernennungsbrief dem Zweigbüro zurückgesandt und der Fall neu verhandelt. – Siehe Hüte-Buch, Kap. 3, §§ 12 und 13.
FRAGE 8: Was bedeutet Seite 29 des Wachtturm-Artikels vom 1. Januar 1997 mit der Bezeichnung „ein Mann der als Kinderschänder bekannt ist… kann kein Pionier sein?“
26. Antwort: Dies bedeutet, wenn nach der Einschätzung der Versammlung oder der Gemeinde jemand als Person gesehen wird, die Minderjährige missbraucht, eignet er sich weder als Hilfspionier noch als Vollzeitpionier.
27. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Ein Hilfspionier oder regulärer Pionier muss ein „vorbildlicher Verkündiger“ sein. Eine Person, die des Kindesmissbrauchs schuldig gemacht hat, ist kein gutes Vorbild und würde deshalb nicht die Qualifikationen eines Pioniers erfüllen. (siehe Organisations-buch Seite 113, § 2). Dies wird auch so verstanden, dass ein bekannter Kinderschänder sich nicht als Vollzeitpionier eignen würde, auch nicht als Mitglied der Bethelfamilie oder als internationaler Diener, als Missionar, für Reisetätigkeiten oder ähnlichen speziellen Vollzeitdienst. Dies wäre auch so, wenn er von der Gemeinde nicht als Kinderschänder gesehen wird. Wenn jedoch die Anklage vor vielen Jahren stattgefunden hat, könnten die Antworten 1 – 4 in Erwägung gezogen werden.
FRAGE 9: Der Wachtturm-Artikel vom 1. Januar 1997 sagt, dass jemand der als Kinderschänder bekannt ist, „an der Theokratischen Predigtdienstschule teilnehmen kann und an nicht belehrenden Teilen einer Dienstversammlung“. Welche Aufgaben könnte das einschließen? Welche anderen Pflichten könnte er in der Organisation übernehmen? Gibt es [noch] andere Einschränkungen die sich auf ihn beziehen?
28. Antwort: Jeder Kinderschänder – soweit bekannt -, ist kein Vorbild und deshalb sollte er keine weiteren Verantwortlichkeiten übernehmen, die als ernanntes Vorrecht angesehen werden könnten, auch wenn manche Ernennungen als unbedeutend angesehen werden könnten. Er sollte nicht dafür eingesetzt werden, Konten zu führen, Literatur und Zeitschriften [auszuhändigen] oder [Dienst]gebiete [zu verwalten]. Er würde auch nicht als Assistent ernannt werden, um Mikrofone weiterzureichen, für die Tonanlage oder jemand der die Versammlung im Gebet vertritt. Er würde im Versammlungsbibelstudium oder im Wachtturm-Studium nichts vorlesen oder ein Treffen für den Predigtdienst leiten. Es wäre ratsam, wenn sein Haus nicht als Treffpunkt für den Predigtdienst genutzt würde. Und er würde sich nicht als Hilfs- oder Vollzeitpionier eignen. Er könnte zwar allgemeinen Dienst für den Königreichssaal übernehmen, wo er Treffen besucht, er könnte für Arbeiten in einem anderen Königreichssaal oder einer Versammlungsstätte nicht empfohlen werden. Er könnte Studierendenansprachen in der Theokratischen Predigtdienstschule halten und in nicht-belehrenden Teilen eines Diensttreffens teilnehmen, aber nur unter der Voraussetzung, dass dies nicht als beleidigend von jenen gesehen wird, der über seine Missetaten in der Vergangenheit Bescheid wissen. Auf jeden Fall wäre er nicht in Unterweisung[saufgaben] mit einbezogen, die normalerweise an Älteste oder befähigte Dienstamtgehilfen vergeben werden, die gute Rede-Eigenschaften erworben haben.
29. Es sollte nicht erlaubt werden, dass seine Hochzeitsansprache im Königreichssaal stattfindet. Weil er nicht gut angesehen ist, wäre es besser für ihn, seine Hochzeitsfeierlichkeiten an einem anderen Ort stattfinden zu lassen. Außerdem wäre es unpassend – auch wenn bereits viele Jahre vergangen sind – dass er sein Zuhause als Treffpunkt für den Predigtdienst zur Verfügung stellt. Dies könnte für andere, die über die Vergangenheit des Bruders Bescheid wissen, ein Anlass zum Straucheln sein.
30. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Eine belehrende Aufgabe für den Predigtdienst würde mit einschließen, eine Rede zu halten, eine Befragung durchzuführen [oder] einen Frage-und-Antwort-Teil. Für diese [Aufgaben] würde er sich nicht eignen. Logischerweise würde sich die Bezeichnung „nicht unterweisende Teile im Diensttreffen“ in erster Linie darauf beziehen, an Demonstrationen teilzunehmen oder Befragungen unter der Anleitung eines Ältesten oder fähigen Dienstamtgehilfen. In der Theokratischen Predigtdienstschule könnten ihm nur Studierendenaufgaben gegeben werden.
FRAGE 10: Wie verfährt das Zweigbüro im Hinblick auf Befragungsbriefe oder –berichte, wenn jemand darauf hinweist, dass jemand mit einem Versammlungsvorrecht in der Vergangenheit ein Kind missbraucht hat?
31. Antwort: Wenn sich jemand beim Zweigbüro erkundigt, sollte die Auskunftsstelle ihn nach dem Namen der angeschuldigten Person fragen und wenn vorhanden, die Versammlung, welche dieser besucht. Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Angelegenheit dem Zweigbüro bereits berichtet wurde, kann die Auskunft dem Anrufer geistigen Mut und Trost anbieten. Wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Fall dem Zweigbüro bereits gemeldet wurde, wird der Angerufene den Sorgen des Anrufers zuhören, Notizen über die Anschuldigungen machen und ihn ermutigen, sein Anliegen mit den Ältesten vor Ort zu besprechen und sie zu bitten, das Zweigbüro anzurufen. Wenn die Ältesten nicht binnen 24 Stunden anrufen, wird das Zweigbüro die Ältesten anrufen. Wenn schriftliche Erkundigungen eingezogen werden, könnte die Antwort in Übereinstimmung mit biblischen Prinzipien gegeben werden, wie vorstehend behandelt.
32. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Es könnte sein, dass Briefe von Verkündigern eingehen, die behaupten jemanden zu kennen der ein Kind missbraucht hat und der ein Versammlungsvorrecht habe. Einige Verkündiger fragten: „Welche Verantwortung habe ich, ihn anzuzeigen?“ Andere waren sehr wütend und forderten die Entfernung [des Missetäters]. [Auch] von Ältesten können Briefe oder Anrufe eingehen, die solche Fragen stellen und die gleichen Standpunkte vertreten.
33. Der Wahrheitsgehalt dieser Anschuldigungen sollte möglichst genau überprüft werden. Wenn ein Ältester anruft oder schreibt, sollte er [auch] auf seine rechtliche Verantwortung hingewiesen werden, die Angelegenheit an die Behörden weiterzugeben. Einzelpersonen sollten nicht davon abgehalten werden, die Behörden über die Angelegenheit zu informieren, aber daran erinnert werden, dass sie [die Angelegenheit] vertraulich behandeln wenn sie mit anderen reden, damit üble Nachrede vermieden werden kann.
FRAGE 11: Was können die Versammlungsältesten tun, um Kinder zu schützen?
34. Antwort: Die Ältesten sollten Eltern von Zeit zu Zeit an die Notwendigkeit erinnern, mit ihren Kindern Artikel in den Publikationen der Organisation zu lesen. (Bezugnehmend auf Seiten 170 – 171 im Buch Auf den großen Lehrer hören). Älteste sollen denen gegenüber wachsam sein, von denen bekannt ist, dass sie in der Vergangenheit mit Kindesmissbrauch zu tun hatten. Wie der Wachtturm vom 1. Januar 1997 auf Seite 29 schreibt: „Natürlich wiederholt nicht jeder Kinderschänder seine Sünde, aber viele tun es [doch].“ Jemand der in diesem Bereich eine Schwäche hat, sollte sicher gehen, dass er nie allein mit Kindern [einer anderen Familie] ist. Er sollte [der Versuchung] widerstehen, sie zu halten oder jede andere Form von Zuneigung auszudrücken. Er muss erkennen, dass er in der Vergangenheit eine Schwäche in diesem Bereich hatte. Der Rat aus 1. Kor. 10:12 ist ein guter Rat für jemanden, der diese Schwäche hatte. Im Geiste von Galater 6:1 sollten Älteste sich freundlich aber bestimmt bemühen, jemanden zurecht zu bringen, der dieses Problem in der Vergangenheit hatte und von dem es scheint, er zeige Kindern zu viel Zuneigung oder entwickle unpassende Kontakte zu ihnen. Es ist auch passend für Älteste, jemanden freundlich zu warnen, wenn er Dinge tut, die anderen Versammlungsmitgliedern Anlass zur Sorge geben. (1. Kor. 10:32) Indem sie speziellen, klaren und direkten Rat geben, ahmen Älteste Jehova nach, welcher seinen Dienern speziellen Rat gibt, der Versuchung zu widerstehen. (Der Wachtturm, 15. März 1970, „Fragen von Lesern“, S. 190-191). Gleichzeitig ist die Antwort des früheren Missbrauchstäters eine Basis für die Ältesten, zu entscheiden, ob er entschieden „dem Bösen widersteht“ und danach strebt, sich selbst von jeglichem Fehlverhalten reinzuwaschen. Erweist er sich in jeder Hinsicht als keusch? – 1. Thess. 5:22
35. Wenn ein früherer Kinderschänder (vielleicht [als solcher] nur den Ältesten bekannt) seine Versammlungsbesuche [wieder]aufnimmt oder wenn einem Missbraucher Gnade erwiesen und ihm nicht die Gemeinschaft entzogen wird, sollten ernannte Älteste freundlich aber direkt mit ihm besprechen, welches Verhalten er gegenüber Kindern vermeiden sollte. Dies würde beinhalten, Kindern (außer seinen eigenen) zu verbieten die Nacht in seinem Haus zu verbringen, keine Freundschaften mit Kindern zu pflegen, usw. Zusätzlich informiert bitte auch neu ernannte Älteste über die Vergangenheit [des Missetäters] und jegliche Einschränkungen, die ihm auferlegt wurden. – Brief an alle Ältesten, 1. Oktober 2012, § 12.
36. Außerdem sollte ein bekannter Kinderschänder angewiesen werden, nicht mit Kindern allein in den Predigtdienst zu gehen. Er sollte immer ein anderer Erwachsener dabei sein, welcher einen guten Ruf in der Versammlung hat. Dies findet auch Anwendung wenn er mit seinen eigenen minderjährigen Kindern in den Predigtdienst geht. Wenn er diese Möglichkeit wählt, sollte immer ein weiterer Erwachsener dabei sein. Dies dient dazu, Minderjährige zu schützen, die die Tür öffnen mögen, den früheren Kindermissbraucher [selbst] und den Ruf der Versammlung. In manchen Fällen mag der Cäsar verordnen, dass ein früherer Kinderschänder nicht von Haus zu Haus gehen sollte (Rom. 13: 1-7:; Gal. 6:7) Die Ältesten sollten entscheiden, ob die Einschränkungen auf andere Formen des Predigtdienstes Anwendung finden, z.B. Zeugnisgeben am Telefon, über elektronische Medien oder per Brief. Wenn es erlaubt ist, auf diese Art Zeugnis zu geben, sollten die Ältesten es ihm in Gegenwart eines anderen befähigten erwachsenen Schriftführers erlauben.
37. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Diese Verordnung könnte in einigen Situationen gelten, wenn etwa ein „bekannter“ früherer Missbrauchstäter damit beginnt, Versammlungstreffen zu besuchen, wenn ein gerichtliches Gremium ermittelt, dass der Kinderschänder bereut und ein Mitglied der Christlichen Versammlung bleiben kann oder wenn einem Kinderschänder die Gemeinschaft entzogen wird, er später sein Leben bereinigt und wieder aufgenommen wird.
38. In jedem Fall sollen die Ältesten, wenn sie gewahr werden, dass ein Sexualstraftäter im Gebiet lebt, seine Adresse mit „Bitte nicht klingeln“ markieren. Zwei Älteste können diese Adresse regelmäßig besuchen, vielleicht jedes halbe Jahr oder jährlich. Sie werden erforschen, ob der Sexualstraftäter noch dort wohnhaft ist und ihm die Gelegenheit geben, die gute Botschaft zu hören. – Brief an alle Ältesten, 1. Oktober 2012, § 17.
39. Was passiert, wenn ein Kinderschänder sich nicht an die Anordnungen der Ältesten hält? Zwei Älteste sollten ihm strengen aber liebevollen Rat erteilen. (Gal. 6:1, 2. Tim. 4:2) Wenn er nach wiederholter Zurechtweisung weiterhin die Anordnungen der Ältesten die ihm auferlegt worden sind missachtet, sollten die Ältesten das Zweigbüro informieren und die Situation erläutern. Das Auskunftsbüro wird die Antworten der Ältesten zu folgenden Fragen aufnehmen: Wie oft ist [der Missetäter] zurecht gewiesen worden? Wie hat er [darauf] reagiert? Welche seiner Handlungen gibt zu Sorge Anlass? Warum glauben die Ältesten, dass er keine Selbstbeherrschung hat und für Kinder [zur Gefahr werden] könnte? Haben die Ältesten vor der Versammlung eine warnende Ansprache gehalten? Ist die Ältestenschaft der Meinung, seine Taten seien schamloser Umgang und juristische Schritte wären nötig? Das Auskunftsbüro wird unter der Anweisung des Zweigkommitees sorgfältig alle diese Faktoren erwägen um zu entscheiden, ob die Person ein „Räuber“ ist und ob die Ältesten gerichtlich vorgehen sollen.
40. Wenn das Zweigbüro die Ältesten anweist, die Eltern Minderjähriger zu informieren, dass jemand ein „Räuber“ ist, gibt es keinen Grund für die Ältesten, mit den Eltern über alle Details zu sprechen. Die Ältesten werden die Eltern einfach warnen, dass sie sicher gehen sollten, dass die Kinder beaufsichtigt sind, wenn der [Kinderschänder] zugegen ist. Sie sollten den Eltern auch sagen, dass es keinen Grund gibt, über diese Tatsache mit anderen zu sprechen. Die Ältesten werden die darin die Führung übernehmen, dafür zu sorgen, dass alle Eltern minderjähriger Kinder in der Versammlung Bescheid wissen. Gleichzeitig werden die Ältesten den „bekannten“ Kinderschänder in Kenntnis darüber setzen, dass die Eltern informiert wurden.
FRAGE 12: Was sollte unternommen werden, wenn ein „bekannter“ Kinderschänder oder jemand den man für einen „Räuber“ hält, in eine andere Versammlung umzieht?
41. Antwort: Das gewöhnliche Verfahren ist, einen Brief an die neue Versammlung zu senden – wie folgt. Wie im Königreichsdienst vom Februar 1991 im „Fragekasten“ und am 17. November 2010 im Brief an alle Ältesten, ist unsere Anordnung, immer einen Empfehlungsbrief mitzusenden, wenn ein Verkündiger umzieht. Dies sollte immer getan werden, aber es ist absolut notwendig, wenn ein „bekannter“ Kindsmissbraucher [in eine andere Versammlung] umzieht. Wie im Hüte-Buch Kap. 12, § 20, sollte das Versammlungsdienstkommitee in Vertretung der Ältesten der Ältestenschaft der neuen Versammlung schreiben und über den Hintergrund des Verkündigers Auskunft geben, und was die Ältesten in der vorhergehenden Versammlung getan haben, um ihn zu unterstützen. Irgendwelche nötigen Vorsichtsmaßnahmen sollten der Ältestenschaft der neuen Versammlung unterbreitet werden. Diese Information ist nur für die Ältesten gedacht und sollte in den vertraulichen Unterlagen der Versammlung abgelegt werden. Die Ältesten sollten eine Kopie dieses Schreibens an das Zweigbüro senden, in einem der blauen Spezialumschläge. Wenn ein „bekannter“ Kindesmissbraucher umgezogen ist und den Ältesten keine Information über ihn vorliegt, dann sollte dies [nach dem Umzug] geschehen. Im Falle eines „Räubers“ werden die Ältesten der Versammlung, in die er neu umgezogen ist, sich mit dem Zweigbüro beraten um zu bestimmen, welche Warnungen an die Eltern Minderjähriger ergehen sollen.
42. Wenn mehr als 20 Jahre vergangen sind und ein früherer Kinderschänder gute Führung in der Wahrheit bewiesen hat und das Zweigbüro beschlossen hat, dass er in eine Vertrauensposition ernannt werden darf – so wie Ältester, Dienstamtgehilfe oder regulärer Pionier – müssen die Versammlungsältesten die Information betreffend seiner früheren Verfehlungen nicht an die Ältesten der anderen Versammlung weitergeben.
43. Faktoren die in Betracht gezogen werden sollten: Wenn einer Person die Gemeinschaft entzogen wurde, gibt es keinen Grund, seine Versammlungs-Verkündiger-Berichtskarte (S-21) oder die vertraulichen Akten der Versammlung zuzusenden, die er besucht oder wo er lebt; jedoch sollte ein kurzer Brief an die Ältestenschaft gesandt werden, in deren Gebiet er lebt, um sie zu informieren, dass eine Person, der die Gemeinschaft entzogen wurde und die sich als Kinderschänder schuldig gemacht hat, in ihrem Gebiet lebt – und wenn sie sie wissen, kann [auch] die Adresse angegeben werden. Eine Kopie des Briefs soll zum Zweigbüro gesandt werden. Keinerlei detaillierte Information wird an eine andere Versammlung gesandt, bis die Person [selbst] einen Antrag zur Wiederaufnahme stellt. – Siehe Hüte-Buch, Kap. 10, § 2.
FRAGE 13: Sollte die Verlobte oder die Ehefrau des Bruders, der Auflagen hat, weil er sich des Kindesmissbrauchs schuldig gemacht hat, über seine frühere Verfehlung informiert werden?
44. Antwort: In Bezug auf jemanden, der verheiratet ist, sollte bemerkt werden, dass im Familien-Buch gesagt wird, dass Heirat auf Liebe und Respekt beruht. In 1. Kor. 13: 4 – 7 sagt Paulus, dass Liebe „freundlich“ ist und „nicht nach ihren eigenen Interessen Ausschau hält.“ Liebe „erfreut sich an der Wahrheit“. Außerdem wird im Familien-Buch, S. 30, § 8, gesagt: „Möchte jemand eine glückliche Ehe führen, so muss er seinem Ehepartner Respekt erweisen, indem er ‚nicht seine eigenen Interessen im Auge behält, sondern auch die Interessen seines Partners.“ (Philipper 2:4) Sie berücksichtigen nicht nur was für sie selbst gut ist – das wäre selbstsüchtig. Stattdessen berücksichtigen sie, was das Beste für Ihre Partner ist. In der Tat geben sie dem den Vorzug.“ Aufgrund dessen sollten die Ältesten einen verheirateten ehemaligen Kinderschänder – wenn seine Taten bekannt sind – dazu ermutigen, diese kritische Information seiner Ehefrau mitzuteilen, wenn er dies nicht schon getan hat. Dasselbe würde für einen Bruder gelten, der verlobt ist oder eine Heirat in Betracht zieht. Das Familien-Buch sagt auf Seite 25, § 21: „Eine ehrbare Werbung schließt ehrliche Kommunikation mit ein. Wenn deine Werbung in Richtung Heirat geht, wird es Zeit, bestimmte Dinge offen anzusprechen. Wo wollt ihr wohnen? Werdet ihr eine weltliche Arbeit annehmen? Wollt ihr Kinder haben? Es ist nur fair, Dinge zu enthüllen, die sich vielleicht in der Vergangenheit ereignet haben, welche die Ehe betreffen.“ In diesem Hinblick solltet ihr einen früheren Kinderschänder auf die Bedeutsamkeit aufmerksam machen, seine frühere Handlungsweise mit seiner Verlobten zu besprechen, bevor ihr heiratet.
45. Wenn Erkundigungen bei Versammlungen eingehen, können die Ältesten gebeten werden, zwei Älteste zu ernennen, mit Kinderschändern – soweit bekannt – zu sprechen, auf die sich die o.a. Ratschläge beziehen. Die Ältesten können die o.g. Referenzen zitieren um ihm zu helfen, die Bedeutung zu erkennen, diese Weisungen einzuhalten. Wenn sie sich mit dem Kinderschänder treffen, macht ihn auf die Notwendigkeit aufmerksam, die Information über seinen früheren Kindesmissbrauch mit seiner Frau oder seiner Verlobten anzusprechen. Die Ältesten sollten für die Akte des früheren Kindermissbrauchers eine kurze vertrauliche Niederschrift verfassen, datieren und unterzeichnen. Später können die Ältesten sich diskret erkundigen, ob die Ehefrau bzw. Verlobte über den vergangenen Missbrauch informiert wurde.
FRAGE 14: In welchem Fall sollten Älteste ein Kind befragen, das Opfer eines Missbrauchs wurde?
46. Antwort: Wenn die Ältesten das Zweigbüro anrufen und über einen Kindesmissbrauch berichten, können sie nach der Notwendigkeit einer Befragung des Opfers erkundigen. In solchen Fällen helft den Ältesten, ihr Bedürfnis nach [einer genaueren] Untersuchung [des Falls] mit den Gefahren der zusätzlichen Traumatisierung des missbrauchten Kindes abzuwägen. Hat der Beschuldigte den Fehltritt bereits zugegeben? Gibt es mehr als einen Ankläger und deshalb genügend Beweise, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen? (5. Mose 19:15, Joh. 8:17) In diesem Fall gibt es wahrscheinlich keinen Grund, das kleine Kind zu befragen.
47. Wenn das Zweigbüro damit einverstanden ist, dass die Ältesten mit dem Kind sprechen, kann das Auskunftsbüro alle oder einige Richtlinien zur Verfügung stellen, um den Ältesten zu helfen, sich auf die Befragung vorzubereiten. Das Auskunftsbüro sollte den Ältesten auch die Prinzipien aus dem Hüte-Buch, Kap. 12, § 21 näherbringen, welches ihnen helfen wird einzuschätzen, ob das Zeugnis der Wahrheit entspricht.
48. Berücksichtige das Leitungsprinzip – Eph. 6:2, 3
• Sei sicher, dass du die Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds hast, das Kind zu befragen.
• Unternehme alle notwendigen Anstrengungen, mindestens einen Elternteil oder Vormund an der Befragung teilnehmen zu lassen.
49. Führe die Befragung auf liebevolle Art und Weise durch – Jes. 32: 1,2.
• Obwohl bevorzugt wird, dass ein Ältester die Befragung durchführt, sollte noch ein anderer als Beobachter dabei sitzen.
• Sei freundlich, ohne Eile und stelle eine gute Verbindung zu dem Kind her
• Sitze in der Nähe des Kindes, statt gegenüber von ihm oder statt zu stehen. Dies wirkt weniger bedrohlich.
• Bitte die Eltern, dem Kind zu gestatten die ganze Geschichte ohne Unterbrechung oder [zusätzliche] Erläuterungen zu erzählen.
• Du könntest das Kind unbeabsichtigt einschüchtern, wenn du dieselbe Frage viele Male stellst.
• Benutze keine Puppen oder Spielzeuge, um das Erlebte nachzustellen.
• Lobe das Kind aufrichtig und oft in dem Wissen, dass die Befragung für das Kind schwierig sein könnte.
50. Benutze geschickte Fragen. – Sprüche 20:5
• Beginne mit offenen Fragen, wie etwa:
„Bitte sage uns, was du kannst über…“
„Woran erinnerst du dich noch, …“
• Dann geh langsam zu fokussierten Fragen über, wie etwa:
„ Wo ist es passiert?“
„Wer war noch dabei?“
„Bitte erzähl uns mehr, woran du dich erinnern kannst…“
51. Biete keinen Anlass zum Straucheln. – 2. Kor. 6:3
• Wenn das Kind annimmt, die Ältesten wüssten schon alles, mag es nicht die Notwendigkeit verspüren, etwas zu sagen. Voreingenommene oder Fragen, die die Antwort vorweg nehmen (siehe unten), sollten nicht angewendet werden, denn sie könnten ein Kind so beeinflussen, dass sie die Erwartungen der Ältesten erfüllen möchte und [die Aussagen] verändern, was es statt dessen sagen wollte:
• „Hat Bruder So-und-so etwas Schlimmes mit dir gemacht?“
• „Bruder So-und-so ist so einen nette Person, ich kann mir dies nicht vorstellen.“
Dieser Text lässt vermuten, dass auch in Deutschland zahlreiche Missbrauchsfälle vertuscht wurden. Unsere Regierung sollte der Sache nachgehen, denn es ist nicht hinnehmbar, dass es bei den Zeugen Jehovas eine interne eigene Justiz gibt, die meint sich über die Justiz des Staates stellen zu dürfen. Das wäre Selbstjustiz.
Letter from WTS Australia regarding appointing child abusers
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