Bericht und Antrag des Rechtsausschusses

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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Landtag
17. Wahlperiode
Drucksache 17 / 1753
(zu Drs. 17/819 und 17/913)
20. 04. 11
Bericht und Antrag des Rechtsausschusses
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts an
Jehovas Zeugen in Deutschland – Mitteilung des Senats vom 9. Juni 2009 (Drs.
17/819)
Gesetz über die Veränderung des Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung von Kirchen
und Religionsgemeinschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaft
des öffentlichen Rechts – Antrag der FDP vom 1. September 2009 (Drs.
17/913)
A. Bericht
Die Bürgerschaft (Landtag) überwies in ihrer Sitzung am 1. Oktober 2009 den mit der
Mitteilung des Senats vom 9. Juni 2009 (Drucksache 17/819) vorgelegten Gesetzentwurf
über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts an Jehovas
Zeugen in Deutschland nach Unterbrechung der ersten Lesung an den Rechtsausschuss
zur weiteren Beratung und Berichterstattung.
Zur Begründung des mit der Mitteilung des Senats vom 9. Juni 2009 vorgelegten Gesetzentwurfs
zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts an
Jehovas Zeugen in Deutschland führt der Senat in seiner Mitteilung im Einzelnen
aus, die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland habe beantragt, ihr
auch für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen die Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zu verleihen. Gemäß Artikel 140 Grundgesetz, Artikel 137
Absatz 5 Satz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Religionsgemeinschaften
auf Antrag diese Rechte zu verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung
und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Nach Artikel 61 Absatz 2
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen erfolgt die Verleihung dieser Rechtsstellung
durch Gesetz. Die Verfassungsvorschrift lautet: „Anderen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung verliehen
werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr
der Dauer bieten.“
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland mit Sitz in Berlin erhielt
am 13. Juni 2006 nach langjährigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die bis
zum Bundesverfassungsgericht führten, durch das für die Verleihung zuständige
Land Berlin den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines
zuvor ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin, das sich im Wesentlichen
mit folgenden Fragen auseinandersetzte:
1. Unterlaufen die Jehovas Zeugen den staatlichen Schutz Minderjähriger im Falle
der Zustimmungsverweigerung der Eltern zu lebenserhaltenden Bluttransfusionen?
2. Wirken die Jehovas Zeugen im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds
aktiv auf die Trennung von Ehepartnern oder Familien hin?
3. Gefährden die Jehovas Zeugen durch für ihre Mitglieder verbindliche Erziehungsvorgaben
das Kindeswohl?
Diese Fragen wurden durch das Oberverwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung
im Ergebnis verneint. Unmittelbar nach der durch das Land Berlin erfolgten sogenannten
Erstverleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragte
die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in allen anderen 15 Ländern
ebenfalls die Verleihung der Körperschaftsrechte.
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In seiner Begründung führt der Senat aus, dass Jehovas Zeugen eine hinreichende
Finanzausstattung nachgewiesen und die für die Gewähr auf Dauer erforderliche
Bestehenszeit von mehr als 30 Jahre habe sowie die Existenz intensiven und aktiven
religiösen Lebens erfülle. Sie übertreffe die im Land Bremen geforderte Mitgliederzahl
bei Weitem.
Zu der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung, dass eine den besonderen
Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anstrebende Religionsgemeinschaft
Grundrechte Dritter nicht beeinträchtigen oder gefährden dürfe, wurde
in der Mitteilung des Senats im Einzelnen nicht Stellung genommen.
Des Weiteren unterbrach die Bürgerschaft (Landtag) in ihrer Sitzung am 1. Oktober
2009 die erste Lesung zu dem von der damaligen Fraktion der FDP mit der Drucksache
17/913 (Neufassung der Drs. 17/892) eingebrachten Gesetzesantrag über die
Veränderung des Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften
sowie Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaften des
öffentlichen Rechts und überwies diesen gleichfalls an den Rechtsausschuss zur weiteren
Beratung und Berichterstattung.
Die damalige Fraktion der FDP verfolgte mit ihrem Antrag vom 1. September 2009
eine Änderung von Artikel 61 Satz 2 Landesverfassung durch Streichung der Wörter
„durch Gesetz“ und Anfügung eines Satzes 3 mit dem Wortlaut: „Das Nähere regelt
das Gesetz.“ Mit der Änderung der Landesverfassung sollte die Exekutive durch Gesetz
ermächtigt werden, über die Verleihung der Körperschaftsrechte zu entscheiden.
Des Weiteren verfolgte die damalige Fraktion der FDP mit ihrem Gesetzesantrag
eine Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen anderer
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen
(Kirchensteuergesetz – KiStG).
I. Beratungsverfahren des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss nahm seine Beratungen in seiner Sitzung am 21. Oktober 2009
auf und bat den Senator für kirchliche Angelegenheiten um Informationen zu dem
dem Gesetzesantrag vorausgegangenen Verfahren. Hierzu nahm der Senator für
kirchliche Angelegenheiten mit Schreiben vom 5. November 2009 im Einzelnen Stellung
und erläuterte eingangs das in Berlin durchgeführte Verfahren. Die Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen bat das Land Berlin im Jahr 1990 um Bestätigung ihrer
Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verweis auf eine Urkunde
des Ministerrats der DDR vom 14. März 1990 und beantragte hilfsweise eine
Verleihung der Körperschaftsrechte nach Artikel 140 Grundgesetz, Artikel 137 Absatz
5 Satz 2 Weimarer Verfassung. Nach einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz
über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 12. März 1954
wird empfohlen, vor der Entscheidung im Einzelfall eine Abstimmung mit den anderen
Ländern des Bundesgebietes vorzunehmen, da die Verleihung in einem Land die
anderen zwar nicht rechtlich binden, tatsächlich aber in ihrer Freiheit einschränken
könne. In der Folge informierte das Land Berlin die anderen Länder über den Antrag
der Zeugen Jehovas. Der Antrag und das weitere Verfahren – Ablehnungsbescheid,
Widerspruchs- und Gerichtsverfahren – waren seit 1992 nahezu regelmäßig Thema
innerhalb der Jahrestagung der für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Referentinnen
und Referenten der Länder. Mit Urteil vom 26. Juni 1997 hob das Bundesverwaltungsgericht
die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts
Berlin auf, nach denen das Land Berlin zur Verleihung der Körperschaftsrechte
zunächst verpflichtet worden war. Die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
erhobene Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas war erfolgreich.
Das Bundesverfassungsgericht hob mit Urteil vom 19. Dezember 2000 die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und verwies das Verfahren an das
Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellte Aufklärungsbedarf
über das tatsächliche Verhalten der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen
fest. Letztlich verwies auch das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit zur
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurück.
Zur Bearbeitung der konkreten Prüfaufträge bat die Berliner Senatsverwaltung für
Wissenschaft, Forschung und Kultur alle Länder um Übermittlung relevanter Sachverhalte
zur Beurteilung der Rechtstreue der Religionsgemeinschaft. Die daraufhin
an die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, das Landesinstitut
für Schule, das Amt für soziale Dienste (Erziehungsberatungsstelle) und den
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Magistrat der Stadt Bremerhaven (Dezernat Jugend und Familie) weitergeleitete Auskunftsbitte
brachte keine für das Gerichtsverfahren relevanten Erkenntnisse. Nach
der Erlangung der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin
verlieh der Berliner Senat am 13. Juni 2006 der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen
in Deutschland die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Zum Verfahren in der Freien Hansestadt Bremen führt der Senator für kirchliche
Angelegenheiten aus, dass mit der Verleihung der Körperschaftsrechte durch das
Land Berlin Jehovas Zeugen im gesamten Bundesgebiet die Rechtsfähigkeit erlangt
haben. Die darüber hinausgehende rechtliche Sonderstellung, insbesondere die Gewährung
von Hoheitsrechten, sei auf das Land Berlin beschränkt. Die Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen habe im Juli 2006 einen Antrag auf Verleihung der Körperschaftsrechte
auch für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen gestellt. Nahezu
zeitgleich seien gleichlautende Anträge in allen anderen Ländern eingereicht worden.
Mit Hilfe der daraufhin durchgeführten Abstimmung mit den Ländern sollte
eine Prognose erstellt werden, ob die Religionsgemeinschaft sich rechtstreu verhalte
und keine unter staatlichem Schutz stehenden Grundrechte Dritter beeinträchtigt
oder gefährdet werden. Im weiteren Verfahren wurde eine Ressortumfrage durch
den Senator für kirchliche Angelegenheiten mit einem umfangreichen Fragenkatalog
eingeleitet. Gleichzeitig wurde der Sekten- und Weltanschauungsbeauftragte der
Bremischen Evangelischen Kirche und der Sektenbeauftragte des Katholischen Gemeindeverbandes
beteiligt. Die Umfrage bei den Senatsressorts und bei den Kirchen
habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich Jehovas Zeugen nicht rechtstreu
verhalten. In den anderen Ländern habe sich eine vergleichbare Informationslage
ergeben. Der von den Ländervertretern formulierte gemeinsame Abschlussvermerk,
der um die Besonderheiten der Länder ergänzt wurde, habe mit dem Ergebnis
geendet, dass derzeit keine Gründe gegen eine Verleihung der Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts an Jehovas Zeugen bekannt seien.
In seiner Sitzung am 11. November 2009 bat der Rechtsausschuss den Senator für
kirchliche Angelegenheiten um eine ergänzende Stellungnahme zu der Frage, ob
die im April 2007 durchgeführte Ressortumfrage auch eine Abfrage bei den Krankenhäusern
hinsichtlich des Umgehens mit Bluttransfusionen bei Angehörigen der Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen beinhaltet habe.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 teilte der Senator für kirchliche Angelegenheiten
mit, dass nach Auskunft der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend
und Soziales innerhalb der Umfrage im April 2007 zu Erkenntnissen über „einschlägige
Vorfälle“ mit Angehörigen der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen keine
ausdrückliche Befragung der Krankenhäuser stattgefunden habe. In dem für das
Transfusionsgesetz zuständigen Referat 34 bei der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales habe es keine Erkenntnisse über einschlägige Vorfälle
mit Angehörigen der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen im Land Bremen
gegeben. Eine Erfassung von sogenannten einschlägigen Vorfällen oder Erfahrungen
in Bezug auf Bluttransfusionen mit Angehörigen der Religionsgemeinschaft Jehovas
Zeugen finde in den Krankenhäusern nicht statt. Anlässlich der auf Veranlassung
des Rechtsausschusses erfolgten Rückfrage bei den Transfusionsbeauftragten
des Klinikums Bremen-Mitte und des Klinikums Reinkenheide in Bremerhaven
seien keine einschlägigen Vorfälle in den letzten Jahren bekannt geworden. Im Einzelfall
könne dies zwar nicht ausgeschlossen werden, da aber solche Vorfälle von
den behandelnden Krankenhausärzten lediglich in den unter die ärztliche Schweigepflicht
fallenden Patientenakten dokumentiert würden, seien die Informationen
nicht zugänglich.
Der Rechtsausschuss setzte die weitere Beratung in seiner Sitzung am 9. Dezember
2009 aufgrund der erst kurzfristig vor der Sitzung zugegangenen Stellungnahme des
Senators für kirchliche Angelegenheiten aus.
In seiner Sitzung am 20. Januar 2010 befasste sich der Rechtsausschuss eingehend
mit den Stellungnahmen des Senators für kirchliche Angelegenheiten vom 5. November
2009 sowie vom 9. Dezember 2009 betreffend Bluttransfusionen und beschloss,
im weiteren Beratungsgang die aus dem Berliner Verfahren gewonnenen
Erkenntnisse zu beleuchten.
Am 10. März 2010 beschloss der Rechtsausschuss, einen Vertreter der Berliner Senatskanzlei
anzuhören. In seiner Sitzung am 14. April 2010 verständigte sich der Ausschuss
über den weiteren Zeitrahmen seiner Beratungen. Die Anhörung des mit dem
Berliner Verfahren im Wesentlichen vertrauten Referenten aus der Berliner Senats—
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kanzlei fand am 9. Juni 2010 in nicht öffentlicher Sitzung mit folgender Fragestellung
statt:
1. Inwiefern gab es im Rahmen des Berliner Verfahrens auf den Antrag der Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen, ihr die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zu verleihen, Abstimmungen und Mitwirkungen anderer Bundesländer?
2. Inwiefern wichen die Sachverhalte im Hinblick auf die Organisationsform der
Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen, ihre Glaubenssätze und die daraus abgeleiteten
und praktizierten Ge- und Verbote in den anderen Bundesländern
von der Situation, wie sie sich in Berlin darstellte, ab, inwiefern wurden solche
Abweichungen gegebenenfalls in das Berliner Verfahren einbezogen?
3. Welches waren die tragenden Gründe, die die befassten Gerichte schließlich
bewogen haben, der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen die Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzusprechen?
4. Blieben Argumente oder Sachverhalte durch die Gerichte unberücksichtigt, obwohl
aus Sicht der Berliner Senatskanzlei – oder soweit bekannt, aus Sicht der
anderen Bundesländer – Zweifel an der notwendigen Verfassungstreue der Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen bestanden?
5. Wurden insbesondere folgende Fragen in die gerichtlichen Verfahren einbezogen,
und wie wurden diese beurteilt:
Wie wurde das Demokratieverständnis der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen
(u. a. Ablehnung von Wahlen), die soziale Abschottung von Kindern und die
Ablehnung eines Studiums als mögliche Bildungsperspektive für Jugendliche
durch die Religionsgemeinschaft, Kontaktsperregebote der Religionsgemeinschaft
für ihre Mitglieder zu ausgestiegenen Familienmitgliedern sowie die Ablehnung
von Bluttransfusionen und das damit im Zusammenhang stehende Vorgehen
der Religionsgemeinschaft gegenüber betroffenen Familien im Hinblick
darauf beurteilt, ob das künftige Verhalten der Religionsgemeinschaft die in Artikel
79 Absatz 3 Grundgesetz umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien,
die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die
Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes
beeinträchtigen oder gefährden?
6. Gibt es aus dem Berliner Anerkennungsverfahren ein gemeinsames Fazit der
Länder, die das Verfahren begleitet haben, und inwiefern waren hierfür die gerichtlichen
Entscheidungen prägend?
7. Gibt es aus Sicht der Berliner Senatskanzlei nach Verleihung der Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen
neue Argumente oder Sachverhalte, die gegen die Verleihung der Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft Jehovas
Zeugen sprechen?
Im Ergebnis stellte der Ausschuss nach Anhörung des Berliner Vertreters fest, dass
das Land Berlin in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin mit Blick
auf das in verwaltungsgerichtlichen Verfahren übliche Amtsermittlungsprinzip auf
das Stellen von Beweisanträgen verzichtet hatte, sodass eine Beweiserhebung hinsichtlich
der typisierenden Tatsachen unterblieben war. So wurde unter anderem zur
Frage des durch die Religionsgemeinschaft ausgeübten Drucks auf Eltern, medizinisch
erforderliche Bluttransfusionen für ihre Kinder abzulehnen, weder vorgetragen
noch ermittelt.
Im September 2010 erhielt der Ausschuss Kenntnis von der umfassenden Stellungnahme
des Justizministeriums Baden-Württemberg zur verfassungsrechtlichen Frage
der Rechtstreue der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen. Nach intensiven Recherchen
hinsichtlich der Verfassungstreue der Religionsgemeinschaft sowie der Frage
der Verletzung von Menschenrechten kommt das Justizministerium Baden-Württemberg
in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass dem Antrag
der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts
für das Land Baden-Württemberg nicht stattgegeben werden müsse. Anders als vom
Oberverwaltungsgericht Berlin seien bei der Prüfung insbesondere die Aussagen
ehemaliger Zeugen Jehovas, ihrer Angehörigen, von Vertretern von Selbsthilfevereinen
und eines erfahrenen Diplompsychologen einbezogen worden. Des Weite—
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ren seien die für die Mitglieder bestimmten Schriften sowie eine aktuelle erziehungswissenschaftliche
Dissertation ausgewertet worden. Im Wortlaut wird in der Stellungnahme
im Ergebnis festgestellt:
„1. Baden-Württemberg ist verfassungsrechtlich befugt, die Voraussetzungen für
die Verleihung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für das Land
Baden-Württemberg auch nach einer sogenannten Erstverleihung durch ein
anderes Bundesland eigenständig zu prüfen.
2. Die Frage, ob die Zeugen Jehovas die ,Gewähr der Rechtstreue’ im Hinblick auf
die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Grundrechte Dritter bieten, ist für
Baden-Württemberg noch nicht verbindlich gerichtlich entschieden. Insoweit
besteht die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung, als sie bisher vom
Oberverwaltungsgericht Berlin für das Land Berlin vertreten worden ist. Das
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin weist unserer Auffassung nach Mängel
auf.
3. Es kann vertretbar angenommen werden, dass die Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas keine Gewähr der Rechtstreue bietet:
— Sie beeinträchtigt und gefährdet wegen des von ihr geforderten Verbots
des Kontakts mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern der Zeugen
Jehovas das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und der Ehe
(Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz).
— Damit hält sie zugleich mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln austrittswillige
Mitglieder in der Religionsgemeinschaft fest und beeinträchtigt und
gefährdet das Grundrecht auf (negative) Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz).
— Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gefährdet wegen des nach
ihren Regeln bestehenden Verbots, auch im äußersten Notfall Blut- oder
Hauptbestandteile des Blutes anzunehmen, Leib und Leben minderjähriger
Kinder und Jugendlicher (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz).
4. Nicht sicher nachgewiesen werden konnte, obwohl gewisse Anhaltspunkte dafür
vorliegen, eine generelle Gefährdung des Kindeswohls im Übrigen aufgrund
von körperlichen Züchtigungen, des Umgangs mit Kindesmissbrauch, der Störung
der Persönlichkeitsentwicklung und der Verweigerung einer höheren Schulbildung
oder eines Studiums.
5. Gewisse Anhaltspunkte lagen vor, dass die Religionsgemeinschaft in bestimmten
Fällen zur Begehung von Straftaten ermutigt, und zwar zur Strafvereitelung
in Fällen des Kindesmissbrauchs (§ 258 Strafgesetzbuch) sowie zur Verletzung
amts- oder berufsbezogener Schweigepflichten (u. a. § 203 Strafgesetzbuch) und
zur uneidlichen Falschaussage (§ 153 Strafgesetzbuch) und Strafvereitelung (§ 258
Strafgesetzbuch) mit Blick auf Aussagen vor Gericht. Ein sicherer Nachweis war
hier jedoch nicht möglich.
6. Hilfsweise ist die Auffassung vertretbar, dass der Antrag auf Verleihung der besonderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechte auch dann abgelehnt werden
kann, wenn die Gewähr der Rechtstreue trotz aller zumutbaren Aufklärungsversuche
unklar bleibt.
7. Die sich aus der europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergebenden Vorgaben
würden durch die Ablehnung des Antrags nach Auffassung des Justizministeriums
Baden-Württemberg nicht verletzt werden. Dies gilt auch, wenn
man das kürzlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
zu einem Verbot der Zeugen Jehovas in Russland berücksichtigt.
8. In Baden-Württemberg geht es nicht um ein Verbot der Tätigkeit der Zeugen
Jehovas, sondern um die Verleihung eines Privilegiertenstatus. Dieser kann nach
Auffassung des Justizministeriums Baden-Württemberg wegen Gefährdung der
Grundrechte Dritter versagt werden.“
Nach Auswertung und Beratung der Stellungnahme des Justizministeriums Baden-
Württemberg beschloss der Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 1. Dezember 2010
die Durchführung einer Anhörung am 16. Februar 2011.
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II. Öffentliche Anhörung am 16. Februar 2011
Zu der öffentlichen Anhörung am 16. Februar 2011 wurden sechzehn Sachverständige
sowie ein Vertreter der Zeugen Jehovas eingeladen. Die Beratung gliederte sich
in die nachfolgend aufgeführten drei Themenkomplexe mit weiteren Unterthemen,
zu denen die Referenten im Einzelnen Stellung nahmen:
Erster Themenkomplex
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen
— Darstellung der Glaubensgrundsätze – kurzer religionswissenschaftlicher und
religionspsychologischer Diskurs
dazu:
Prof. Dr. Gritt Klinkhammer, Fachbereich Religionswissenschaften, Universität Bremen,
Prof. Dr. Sebastian Murken, Arbeitsgruppe Religionspsychologie des Forschungszentrums
für Psychobiologie und Psychosomatik, Universität Trier.
Zweiter Themenkomplex
Kriterien für die Gewährung der Rechtstreue einer Religionsgemeinschaft
1. Erläuterung der Stellungnahme des Justizministeriums Baden-Württemberg
dazu:
Ministerialrat Eberhard Birkert, Referatsleiter beim Justizministerium Baden-
Württemberg,
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Jens Hofmann, Referent beim Justizministerium
Baden-Württemberg.
2. Gefährdung von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz)
— Beeinträchtigt oder gefährdet das Verhalten der Religionsgemeinschaft und
deren Mitglieder den gebotenen Schutz von Ehe und Familie?
— Ausgrenzung der der Religionsgemeinschaft zugehörigen Familienmitglieder?
— Aktive Hinarbeit auf die Trennung von Ehepartnern und Familie?
dazu:
Pastor Helmut Langel, Weltanschauungsbeauftragter der Bremischen Evangelischen
Kirche,
Bernd Galeski, Netzwerk Sektenausstieg e. V., Barmstedt,
Margit Ricarda Rolf, Zeugen Jehovas-Ausstieg gGmbH in Gründung Hamburg,
Nora Herzog, AUSSTIEG e. V. Karlsruhe,
Rechtsanwalt Jürgen Zillikens, KIDS e. V. (Kinder in destruktiven Sekten), Brilon.
3. Beeinträchtigung und Gefährdung der Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz)
— Hält die Religionsgemeinschaft austrittswillige Mitglieder in der Gemeinschaft
fest?
dazu:
Bernd Galeski (siehe oben),
Margit Ricarda Rolf (siehe oben).
4. Gefahr von Leib und Leben Erwachsener und Minderjähriger (Artikel 2 Absatz
2 Satz 1 Grundgesetz)
— Gefährdet die Religionsgemeinschaft durch das Verbot der Annahme von
Bluttransfusionen Leib und Leben Minderjähriger?
— Erschwert oder unterläuft die Religionsgemeinschaft staatliche Schutzmaßnahmen?
dazu:
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Prof. Dr. med. Hans-Iko Huppertz, Professor-Hess-Kinderklinik, Klinikum Bremen-
Mitte,
Dr. med. Burkhard Hofmann, Rotes-Kreuz-Krankenhaus, Bremen.
5. Kindeswohl
a) Körperliche Züchtigung: Hält die Religionsgemeinschaft zur Verletzung des
absoluten Gewaltverbots in der Kindererziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) an?
b) Kindesmissbrauch: Gibt es bei der Religionsgemeinschaft Fälle des Missbrauchs,
und lässt der Umgang damit Zweifel an der Rechtstreue aufkommen?
c) Schulbildung und Persönlichkeitsentwicklung: Besteht eine bildungsfeindliche
Grundhaltung der Religionsgemeinschaft, und welche Konsequenzen
ergeben sich daraus für die betroffenen Kinder?
dazu:
Dr. Jörg Schilling, Referatsleiter bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft,
Gabriele Schoppe, Mitarbeiterin des Jugendamtes Bremen, Amt für Soziale
Dienste bei der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,
Rechtsanwalt Jürgen Zillikens, KIDS e. V. (siehe oben),
Pastorin Ingrid Witte, Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen Evangelischen
Kirche,
Siegfried Koloschin zu 5. a) und b), AUSSTIEG e. V., Karlsruhe,
Ursula Meschede zu 5. c), AUSSTIEG e. V., Karlsruhe,
Bernd Galeski (siehe oben),
Margit Ricarda Rolf (siehe oben).
Dritter Themenkomplex
Stellungnahme eines Vertreters der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland
dazu:
Gajus Glockentin, Justitiar, Jehovas Zeugen in Deutschland.
Die Stellungnahmen der Referentinnen und Referenten sowie deren Antworten auf
die anschließend seitens der Ausschussmitglieder aufgeworfenen Fragen in der öffentlichen
Anhörung wurden in einem Wortprotokoll dokumentiert.
III. Ergebnisse der öffentlichen Anhörung am 16. Februar 2011
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen
— Darstellung der Glaubensgrundsätze -kurzer religionswissenschaftlicher und religionspsychologischer
Diskurs
Aufgrund der Absage von Prof. Dr. Sebastian Murken von der Arbeitsgruppe Religionspsychologie
des Forschungszentrums für Psychobiologie und Psychosomatik der Universität
Trier und des am Tag der Anhörung wegen einer kurzfristigen Erkrankung
erfolgten Ausfalls von Prof. Dr. Gritt Klinkhammer musste dieser Punkt ersatzlos entfallen.
Kriterien für die Gewährung der Rechtstreue einer Religionsgemeinschaft
1. Erläuterung der Stellungnahme des Justizministeriums Baden-Württemberg
Die Vertreter des Justizministeriums Baden-Württemberg, Ministerialrat Eberhard
Birkert sowie der zuständige Referent Dr. Jens Hofmann, skizzierten eingangs das
Verfahren in Baden-Württemberg und nahmen im Weiteren zur Gesetzeslage, zu
den rechtlichen Voraussetzungen und zu den Gründen, die zu der Versagung des
Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg geführt haben,
Stellung.
In Baden-Württemberg entscheidet die Landesregierung über den Antrag über die
Anerkennung einer Körperschaft öffentlichen Rechts für eine Glaubensgemeinschaft.
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Zur Prüfung des verfassungsrechtlichen Aspekts der Rechtstreue habe das von der
Landesregierung beauftragte Justizministerium Material gesichtet und eigene Recherchen
im Internet und in weiteren Schriften vorgenommen sowie Gespräche mit
ehemaligen Zeugen Jehovas, Angehörigen, Vertretern von Selbsthilfevereinen und
einem in der Aussteigeberatung tätigen Diplompsychologen geführt.
Gegenstand der Prüfung war die Beeinträchtigung oder Gefährdung von Grundrechten
Dritter: Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Religionsgemeinschaft und
ihre Mitglieder auf die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz berufen können,
habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine den besonderen Status
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anstrebende Religionsgemeinschaft Grundrechte
Dritter nicht beeinträchtigen oder gefährden dürfe. Das Bundesverfassungsgericht
lässt es wegen der in religiösen Dingen gebotenen Neutralität des Staates nicht
zu, den Glauben und die Lehre als solche zu bewerten, vielmehr sei das tatsächliche
Verhalten maßgeblich. Allerdings sei es nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts statthaft, aus der Lehre, aus
dem Glauben Rückschlüsse auf das zu erwartende Verhalten zu ziehen. Die Betrachtung
der Schriften der jeweiligen Religionsgemeinschaft und daraus zu ziehende
Rückschlüsse sind zulässig.
Der Ablehnungsentscheidung der Landesregierung Baden-Württemberg liegen folgende
Gesichtspunkte zugrunde:
Nach Artikel 6 Grundgesetz genießen Ehe und Familie einen besonderen Schutz.
Aus den Schriften der Zeugen Jehovas und aus den Anhörungen seien von der Religionsgemeinschaft
aufgestellte Verhaltensregeln erkennbar gewesen, die das Verhalten
der Mitglieder wesentlich prägen und steuern. Der dort vorgegebene Kontaktabbruch
– mindestens die wesentliche Kontaktreduzierung – gegenüber einem ausgeschlossenen
oder ausgetretenen Familienmitglied gefährdet den in Artikel 6 Grundgesetz
verankerten Schutz der Familie. Zwar werde von beispielsweise im Haushalt
lebenden Kindern nicht der Auszug verlangt, jedoch werden Einschränkungen im
Umgang gefordert, die als Ausgrenzung und als eine Gefährdung der Familie als Lebensgemeinschaft
zu bewerten seien.
Auch bei nicht mehr im Haushalt lebenden Familienmitgliedern greife ein verfassungsrechtlicher
Schutz, sodass die in diesen Fällen strengeren Vorgaben eines Kontaktverbotes
– mindestens die Vorgabe einer wesentlichen Einschränkung des Kontakts
– eine Verletzung des Schutzanspruches dieser Gemeinschaft bedeuten könne. Auch
wenn der Wortlaut der Schriften einen gewissen Entscheidungsspielraum des Einzelnen
suggeriere, haben die Anhörungen ergeben, dass durch das Benennen von
Beispielen und Vorbildern eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit bis hin zur
religiösen Drohung – etwa mit der Vernichtung durch Jehova – empfunden werde.
Der verfassungsrechtlich normierte Schutz der Ehe ist berührt, wenn einer der Partner
aus der Religionsgemeinschaft ausscheidet, und dem anderen mindestens erhebliche
Beschränkungen vorgegeben oder in den Schriften als vorbildlich dargestellt
werden. In der Praxis werde dementsprechend gehandelt, sodass insoweit von
einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Ehe ausgegangen werden könne.
Trete ein Ehepartner erst nachträglich der Glaubensgemeinschaft bei, sei keine wesentliche
Gefährdung oder Beeinträchtigung in den Schriften und durch die Anhörungen
feststellbar gewesen.
Zur Religionsfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht
ausdrücklich zur Prüfung aufgegeben, ob austrittswillige Mitglieder
zwangsweise oder mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln in der Gemeinschaft
festgehalten werden. Die nach Artikel 6 Grundgesetz feststellbaren Beeinträchtigungen
könnten auch austrittswillige Personen aus Furcht vor Isolation oder Kontaktabbruch
zum Verbleib in der Religionsgemeinschaft veranlassen, sodass eine Gefährdung
des Grundrechtes auf Religionsfreiheit anzunehmen sei.
Eine Gefährdung von Leib und Leben Minderjähriger nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
Grundgesetz wurde ebenfalls geprüft. Während der Erwachsene selbst entscheiden
könne, ob er sich durch Verweigerung einer Bluttransfusion gefährden wolle oder
nicht, sind bei Minderjährigen die Eltern für das Wohl ihrer Kinder verantwortlich,
die zudem unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Zur Überprüfung des
Gefährdungspotenzials habe das Justizministerium bei der Auswertung der Literatur
und Anhörungen einige wenige gravierende Fälle festgestellt. In Baden-Württemberg
habe sich auch ein Todesfall ereignet, sodass letztlich im Ergebnis eine Ge—
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fährdung gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt,
dass in diesem Bereich auch einige Einzelfälle ausreichen können, um eine entsprechende
Gefahrenprognose zu stellen, wenn sich aus den sonstigen Umständen, auch
aus den Schriften, ein gewisses typisches Verhalten ableiten lasse.
Bei den Mitgliedern der Religionsgemeinschaft werde nicht nur verbal die Haltung
zum Bluttransfusionsverbot gestärkt, sondern durch Ausübung von Druck auf die
Eltern werde der staatliche Schutzgedanke unterlaufen, sodass erhebliche Gefährdungen
für Kinder nicht auszuschließen seien.
Andere Gefährdungen des Kindeswohls – durch Kindesmissbrauch, körperliche Züchtigung
– oder auch Anstiftung zu Straftaten, Strafvereitelung, falsche uneidliche Aussagen
habe man als nicht ausreichend nachgewiesen angesehen. Zwar sei eine Außenseiterstellung
in der Schule oder eine kritische Einstellung zu höherer Bildung
belegt worden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei das allein
nicht ausreichend, sodass entsprechend entschieden worden sei.
Das Justizministerium Baden-Württemberg habe im Rahmen einer Gesamtabwägung
einerseits die Religionsfreiheit der Jehovas Zeugen und andererseits die festgestellten
Grundrechtsbeeinträchtigungen beleuchtet und im Ergebnis festgestellt, dass insoweit
die Gefährdung der Grundrechtsposition Dritter überwiege.
2. Gefährdung von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz)
Der Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen Evangelischen Kirche, Pastor
Langel, berichtete aus seiner praktischen Erfahrung aus langjähriger Beratungstätigkeit,
in der folgende Aspekte stets eine große Rolle gespielt haben: Das Züchtigungsrecht
der Eltern gegenüber den Kindern sei aufgrund praktischer Erfahrungen
in der Familie immer wieder in der Beratung aufgetaucht. Es stelle sich somit die
Frage, inwieweit eine Organisation, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts beanspruche, sich hinsichtlich des Themas Gewalt sehr vorbildlich zu
verhalten habe, sodass Gewalt praktisch ausgeschlossen und nicht aufgrund des Glaubens
an Jehova ein Kind geschlagen werde.
Zur Frage des in verschiedenen Sekten oder Religionsgemeinschaften bestehenden
sogenannten Trennungsbefehls berichtete der Weltanschauungsbeauftragte aus seinen
Beratungsgesprächen, dieser könne innerhalb einer Familie, Ehe und zwischen
Eltern und Kindern zu sehr konfliktträchtigen Situationen führen. Es werde von der
Religionsgemeinschaft erwartet, dass der noch an Jehova Glaubende sich von dem
sich einer anderen Glaubens- oder Lebensanschauung nähernden Abtrünnigen trenne
und keinerlei Kontakt mehr halte. Hier stelle sich die Frage nach dem Wertesystem,
wenn so etwas verlangt werde.
Hinsichtlich der Dialogbereitschaft der Zeugen Jehovas, die in der Regel die Ökumene
verweigern, sei festzustellen, dass kein Dialog mit den Großkirchen oder anderen
ökumenischen Strukturen geführt werde. So bekommen Zeugen Jehovas, die
sich zum Beispiel mit evangelischen oder katholischen Christen oder anderen Glaubensgemeinschaften
treffen, Schwierigkeiten in der Familie. Ihnen werde unterstellt,
sie bewegten sich auf der Seite der Unwahrheit. Dies führe in der Praxis auch gerade
bei jüngeren Menschen oftmals zu Problemen.
Die Angaben zum Züchtigungsrecht gegen Kinder oder der Isolation beim Ausstieg
aus der Religionsgemeinschaft stammen nach Bekunden des Weltanschauungsbeauftragten
ausschließlich aus Gesprächen, die in Bremen mit Aussteigerinnen und
Aussteigern oder mit Menschen, die um eine Beratung gebeten haben, geführt worden
seien. Die Züchtigung der Kinder durch Eltern werde sehr praktisch erfahren,
aber auch in der Literatur der Zeugen Jehovas behandelt. Ferner finden sich Belege
von Züchtigungen in der Medienberichterstattung.
Die Trennungssituation werde insbesondere bei Eheleuten deutlich, die glaubensmäßig
nicht mehr miteinander harmonierten und wo es dann auch nach den Aussagen
der jeweiligen Getrennten von der Seite der Organisation einen erheblichen
Druck gegeben habe, was zu Trennungsproblemen und auch Verlustängsten geführt
habe. Die Trennung führe auch zum Verlust der bisherigen sozialen Bindungen, da
die Gruppe in der Glaubensgemeinschaft festgefügt sei und nach einem Austritt aus
der Glaubensgemeinschaft nicht mehr existiere. Die in den vergangenen Jahren betreuten
Konfliktfälle nehmen tendenziell zwar etwas ab – im Jahr 2010 habe es insgesamt
15 Fälle gegeben. Die Reduzierung könne eventuell darauf hindeuten, dass
die Zeugen Jehovas auch gerade im Zuge der Verfahren auf Zuerkennung der Rechte
— 10 —
einer Körperschaft öffentlichen Rechts sich etwas offener geben. Die häufigsten Anfragen
seien aus dem Bereich der Zeugen Jehovas, Christlicher Fundamentalismus
und Scientology neben einer Reihe anderer neureligiöser Bewegungen und Religionsgemeinschaften
zu verzeichnen. Eindeutig stehen die Beratungsfälle betreffend
Jehovas Zeugen an der Spitze.
Die Vertreter der Aussteigerorganisationen schilderten in der Anhörung im Detail
und anhand umfangreicher Zitate aus den Schriften das Verhalten der Zeugen Jehovas
bezüglich der Gefährdung von Ehe und Familie. Im Ergebnis haben alle Vertreter
von Aussteigerorganisationen bekundet, dass der Ausstieg bei den Zeugen Jehovas
den grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie durch Ausgrenzung
und Hinwirken auf die Trennung von Ehepartnern und Familie beeinträchtige und
gefährde. Die Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas betrachte die Ehe als bedeutende
Institution, sodass nicht aktiv auf eine Trennung der Ehepartner hingewirkt
werde. In der Praxis und insbesondere bei Betroffenheit von Kindern, könne man
von einer durch das Haus gehenden religiösen Scheidung sprechen, die zu einer
strikten religiösen Trennung führe. Die Vertreter der Aussteigerorganisationen berichteten
konkret über die eigene Situation und ihre Erfahrungen. In dem Moment,
in dem ein Geschwisterkind sich den Zeugen Jehovas anschloss und die anderen ein
davon abweichendes anderes, der Moral der Zeugen Jehovas nicht entsprechendes
Leben führten, habe ein Bruch in der Familie stattgefunden. Die zum Teil jahrzehntelang
andauernden Kontaktabbrüche hatten häufig ein Auseinanderbrechen der Familie
zur Folge. Sobald ausgestiegene Kinder mit dem 18. Lebensjahr die Volljährigkeit
erreichen, werden die Eltern angehalten, den Kontakt abzubrechen. Mit Erreichen
der Religionsmündigkeit mit dem 14. Lebensjahr gehe häufig ein Verlassen der
Zeugen Jehovas einher, obgleich die Kinder noch der Sorge und Unterstützung der
Eltern bedürfen, sodass die von den Zeugen Jehovas gewünschte Trennung diesen
Kindern den gebotenen Schutz nehme. Insbesondere, wenn einer der Partner bei
den Zeugen Jehovas sehr aktiv und ein gemeinsames Kind vorhanden sei, könne es
zu Sorgerechtsstreitigkeiten mit Folgeproblemen beim Umgangsrecht kommen. Die
Vertreter der Aussteigerorganisationen schilderten derartige Vorfälle anhand von Einzelbeispielen.
Insbesondere die sehr intensive Arbeit in der Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen mache eine Ehe mit einem nicht den Jehovas Zeugen angehörenden
Partner nahezu unmöglich.
Die Vertreterin von Ausstieg Karlsruhe e. V. schilderte die Entwicklung, wenn einer
der Ehepartner bei den Zeugen Jehovas aktiv werde und die Kinder durch das bei
den Zeugen Jehovas existierende spezielle Kinderbuch in die Glaubensgemeinschaft
einbezogen würden: Diese Kinder dürfen fortan keine Geburtstage mehr feiern, sie
dürfen sich nicht an Weihnachts- und Osterfeiern oder entsprechenden Bastelarbeiten
beteiligen, sodass sich das Leben dieser Kinder vollständig verändere. Sollte der
Partner darauf bestehen, dass die Kinder von diesen Aktivitäten nicht ausgeschlossen
werden, sei wegen der konträren Lebensanschauungen eine gut funktionierende
Ehe nahezu unvorstellbar. Im Fachjargon werde dieser Zustand „geteiltes Haus“ genannt;
man lebe in einem „geteilten Haus“, wenn ein Partner kein Zeuge Jehovas ist.
Nicht selten sind Trennungen und Scheidungen die Folge solcher Konstellationen.
Nach den Angaben des Vertreters von KIDS e. V. lasse sich die Beeinträchtigung und
Gefährdung von Grundrechten Dritter an den seit 1995, dem Gründungsjahr des
KIDS e. V., rund 300 Beratungsfällen mit Beteiligung der Zeugen Jehovas festmachen.
Dabei seien Grundrechtsgefährdungen insbesondere auf der Ebene der Familien
zu verzeichnen. In der Regel werde ein Kontaktabbruch gefordert, sobald sich
ein Familienmitglied von der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas abwende.
Insbesondere die Umgangs- und Besuchsrechte im Falle minderjähriger Kinder, die
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein eigenständiges Recht darstellen, werden bei
nicht der Religionsgemeinschaft angehörenden Elternteilen verletzt. Selbst eine im
Gerichtsverfahren erteilte Zustimmung zu Besuchsrechten könne nicht realisiert werden.
In der Regel werde das Besuchsrecht umgangen und teilweise sogar behauptet,
das Kind sei vom anderen Partner missbraucht worden. Die Grundrechtsverletzungen,
insbesondere Verletzung der Menschenwürde, seien durch viele Beispiele zu belegen.
3. Beeinträchtigung und Gefährdung der Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz)
In der Anhörung wurde deutlich, dass die Punkte „Gefährdung von Ehe und Familie“
und „Religionsfreiheit“ eng mit einander verknüpft sind. Die Religionsgemeinschaft
halte austrittswillige Mitglieder in der Gemeinschaft fest, indem sie in der Re—
11 —
gel die Familien zur Trennung von dem die Glaubensgemeinschaft verlassenden
Familienmitglied auffordern. Insbesondere minderjährige, aber bereits religionsmündige
Kinder werden gegen ihren Willen in der Religionsgemeinschaft festgehalten,
da sie in Ermangelung der Volljährigkeit noch kein eigenständiges Leben führen
können. In diesen Fällen sei eindeutig die Verletzung der Religionsfreiheit nach Artikel
4 Grundgesetz festzustellen. Insbesondere der Vertreter von Netzwerk Sektenausstieg
e. V. verdeutlichte an Beispielen, dass ein in die Religionsgemeinschaft hinein
geborenes Kind der Zeugen Jehovas keine freie Wahl hinsichtlich der Religionszugehörigkeit
habe. Die Argumentation, der Zeuge Jehovas, der sich zur Taufe entschlossen
habe, kenne die Lehren der Zeugen Jehovas, habe ihnen zugestimmt und
sich deswegen taufen lassen, könne für ein bei den Zeugen Jehovas aufgewachsenes
Kind keine Anwendung finden, da es nichts anderes habe kennenlernen können.
Die Zeugen Jehovas sprechen von einer sogenannten vorverlagerten Gewissensentscheidung,
die allerdings bei kleinen und minderjährigen Kindern nicht greifen
könne.
4. Gefahr von Leib und Leben Erwachsener und Minderjähriger (Artikel 2 Absatz
2 Satz 1 Grundgesetz)
Die Experten aus dem medizinischen Bereich äußerten sich zum Thema der Gefahr
von Leib und Leben Erwachsener und Minderjähriger unter Berücksichtigung der
ärztlichen Werteskala. An oberster Stelle stehe bei einem Mediziner – und hier insbesondere
bei einem Kinderarzt – stets der Erhalt des Lebens des Kindes. Lehne ein
Patient oder die Erziehungsberechtigten eines Patienten die Durchführung einer Bluttransfusion
ab, so könne der Patient eventuell auf eine andere Klinik verwiesen werden.
Die Indikation zu einer Bluttransfusion sei stets sorgfältig zu überlegen, da es
sich um eine relevante Maßnahme handele, die nicht lediglich versuchsweise durchgeführt
werden könne. Die Mediziner seien verpflichtet, den Patienten aufzuklären;
das heißt, wenn der Mediziner eine Blutübertragung oder die Übertragung von Blutbestandteilen
als notwendig erachte, dann sei dies entsprechend deutlich zu formulieren.
Ein Patient könne die Durchführung einer Bluttransfusion ablehnen, wenn er
bei vollem Bewusstsein sei, über eine ungetrübte Urteilskraft verfüge und die Ablehnung
aktuell geäußert werde. Drohe ein Patient zu verbluten und lehne dennoch
eine Transfusion ab, so sei der Mediziner gezwungen, diese Entscheidung zu akzeptieren.
Dessen ungeachtet gebe es auch beim einwilligungsfähigen Patienten die
ärztliche Verpflichtung der Nothilfe, die einen Arzt in eine schwere Gewissensnot
bringen könne, da er angesichts der ärztlichen Ethik in einen schwierigen Konflikt
geraten könne und möglicherweise dann auch schwierige Entscheidungen über den
Einsatz lebensrettender Maßnahmen treffen müsse. Das Selbstbestimmungsrecht des
Patienten habe seine Grenzen dort, wo Pflichten und Rechte anderer, in diesem Fall
die Pflichten und Rechte des Arztes, verletzt zu werden drohen.
Die Situation sei beim nicht einwilligungsfähigen Patienten anders zu beurteilen, da
dieser seinen Willen nicht mehr mitteilen könne. Werde in solchen Fällen eine frühere
Verfügung vorgelegt, sei sowohl nach der ärztlichen Dienst- und Pflichtauffassung
als auch in der Rechtsprechung unklar, wie der Mediziner dann vorzugehen
habe. Fraglich sei, ob eine frühere Verfügung in dem Moment, wo es um das eigentliche
Überleben geht, durch den Patienten aufrecht erhalten bleibe. Bei Bestellung
eines Betreuers sei die Situation relativ klar, sofern sich Betreuer und Arzt verständigen,
dass die Transfusion erfolgen kann. Bei auseinandergehenden Ansichten von
Betreuer und Arzt ist letztlich eine Entscheidung des Betreuungsgerichtes herbeizuführen.
Falls nach einem schweren Verkehrsunfall ein Verbluten drohe, müsse der
Arzt nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten entscheiden. Werde sodann eine
vom Patienten unterzeichnete Erklärung vorgelegt, wonach eine Bluttransfusion ausgeschlossen
werde, könne sich der Arzt darüber hinwegsetzen, sofern er vermutet,
dass der Patient wie jeder andere Mensch auch am Leben bleiben wolle.
Abweichend sei die Situation bei Minderjährigen aufgrund der sich aus der elterlichen
Sorge ergebenden Pflichten zu beurteilen, die neben der staatlichen Verantwortung
durch das Jugendamt für das Wohl des Kindes stehe. Berücksichtigen die
Eltern nach kinderärztlichem Ermessen das Wohl des Kindes nicht hinreichend, so
werden die zu ergreifenden Maßnahmen aus ärztlicher Sicht erläutert, und im Zweifel
werde das Jugendamt benachrichtigt. In einem akuten Fall wende sich der Arzt
unverzüglich an das Familiengericht, das einen Betreuer einsetzen oder die sofortige
Zustimmung zu einer notwendigen medizinischen Maßnahme zum Schutz von Leib
und Leben des Kindes erteilen könne. So werde auch bei Eltern verfahren, die nicht
Zeugen Jehovas sind, jedoch eine Bluttransfusion ablehnen.
— 12 —
Anhand eines Einzelfalles schilderte Prof. Dr. Huppertz unter Wahrung der ärztlichen
Schweigepflicht die Situation von Eltern, bei deren Frühgeborenem ein deutlicher
Abfall des Blutes mit Atemnot und sehr schnellem Herzschlag eintrat. Die Zeichen
für eine ausgeprägte Blutarmut erforderten die Durchführung einer Bluttransfusion.
Die Eltern erklärten, dass sie als Zeugen Jehovas dieser Transfusion nicht zustimmen
dürften. Nach Hinzutreten weiterer Mitglieder der Religionsgemeinschaft,
die sich als Helfer der Eltern vorstellten, und nach einer gemeinsamen Beratung
wurde die Durchführung der Bluttransfusion abgelehnt. Als die Betreuer der Religionsgemeinschaft
die Klinik verlassen hatten, wandten sich die Eltern noch einmal an
die Mediziner und berichteten von ihrem Konflikt, einerseits wollten sie alles Gute
für ihr Kind und sahen die Notwendigkeit der Bluttransfusion ein, andererseits hatten
sie große Angst davor, dass ihr Kind dann nicht mehr zu den Gerechten gehöre.
Die Eltern hätten unter einem erheblichen Druck der Religionsgemeinschaft gestanden
und Angst vor einem Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft oder vor einem
Kontaktverbot zu ihrem Kind gehabt. Das von der Klinik sodann eingeschaltete Familiengericht
habe die Erlaubnis zur Durchführung der Bluttransfusion erteilt. Die
Eltern seien erleichtert gewesen, dass ihnen die Entscheidung abgenommen wurde.
Gegenüber den später wiederum hinzukommenden Betreuern der Religionsgemeinschaft
erklärten die Eltern, unter Zwang gehandelt zu haben, und zeigten Reue angesichts
der durchgeführten Transfusion. Im Ergebnis sei die Situation für Eltern sehr
schwierig: Einerseits seien sie belastet durch die Sorge um ihr Kind und erkennen
die Notwendigkeit einer Transfusion an; andererseits stehe die Verpflichtung ihres
Glaubens, verbunden mit den Ängsten, das Kind könne seelenlos werden.
Besonders schwierig sei die Situation bei Jugendlichen mit 16 oder 17 Jahren, gegen
deren Willen keine medizinische Entscheidung getroffen werde. Obgleich wegen
der fehlenden Volljährigkeit noch keine Einwilligungsfähigkeit gegeben sei,
werde der Wille des Jugendlichen hoch geschätzt, und es werde lange gezögert, etwas
gegen seinen Willen zu unternehmen. Trotzdem sei klar, das ein 16- oder 17-
Jähriger die Konsequenzen seines Handeln nicht vollständig überblicken könne. In
diese Situation sei allerdings die Klinik noch nicht geraten.
Prof. Dr. Huppertz fasste zusammen, dass die Transfusion von Blut oder Blutbestandteilen
häufiger bei Frühgeborenen angezeigt sei, bei denen eine hämatologische Erkrankung
– eine Störung der Blutbildung oder ein vorzeitiger Abbau des Blutes –
vorliege. Teilweise seien diese Patienten auch lebenslang auf eine entsprechende
Bluttransfusion angewiesen. Des Weiteren erforderten onkologische Erkrankungen,
bei denen der Patient unter einer schweren Chemotherapie selbst gar kein Blut mehr
bilden könne, dass durch Bluttransfusionen unterstützt werde. Eine weitere Hauptgruppe
seien Unfallopfer, die zu verbluten drohen oder Patienten mit großen Operationen,
die dann nur durchgeführt werden können, wenn eine entsprechende Blutmenge
vorgehalten und im Notfall gegeben werden könne. Bei diesen medizinischen
Indikationen sei es stets schwierig, zu einer für die Patienten angemessenen
ärztlichen Versorgung zu kommen, wenn sie der Religionsgemeinschaft Jehovas
Zeugen angehören.
Der Vertreter des Rotes-Kreuz-Krankenhauses, Dr. Hofmann, ergänzte aus der Sicht
der Erwachsenenmedizin: Im Rotes-Kreuz-Krankenhaus seien die meisten Eingriffe
ohne transfusionsrelevanten Blutverlust zu erwarten, sodass die Klinik selten mit dem
Konflikt konfrontiert sei. Es existiere keine schriftliche Verfahrensanweisung, wie
Ärzte im Konfliktfalle damit umgehen sollen. Nach einer internen Absprache seien
sowohl der Wille des Patienten als auch mögliche Gewissenskonflikte beim medizinischen
Personal zu berücksichtigen. Laut Transfusionsgesetz bedarf die Übertragung
von Blutprodukten der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten. Der Patient
könne eine Behandlung insgesamt ablehnen oder auch die Behandlung mit Blutprodukten
selektiv verweigern. Voraussetzung für eine Ablehnung der Bluttransfusion
sei, dass der Patient geschäftsfähig sei, sich frei entscheiden und aktuell äußern
könne. Das Aufklärungsgespräch finde in einer vertraulichen Atmosphäre statt und
werde nicht durch Obleute oder Aufpasser gestört. Für die Mediziner erzeuge die
Ablehnung der Behandlung mit Blutprodukten in der Regel erhebliche Gewissenskonflikte,
da die Akutmedizin das Ziel verfolge, möglichst jeden Schaden vom Patienten
abzuwenden und im Sinne einer Heilung zu wirken. Einen durch eine Bluttransfusion
zu rettenden Patienten möglicherweise sterben zu lassen, stelle für die
Mediziner eine enorme Belastung dar. In jedem Falle trete für den Mediziner ein
Konflikt auf, der zum einen den Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder zum
anderen die Missachtung des Patientenwillens beinhalte.
— 13 —
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen habe bereits versucht, mit einem befreundeten
Krankenhaus zu einer Regelung im Falle des Umganges mit Bluttransfusionen
zu kommen. Dessen ungeachtet erwarte die Geschäftsleitung des Rotes-Kreuz-
Krankenhauses von keinem der Ärzte, dass er gegen sein Gewissen medizinische
Maßnahmen einleite oder unterlasse. Dabei komme es auch darauf an, die unterschiedlichen
Auffassungen der Ärztekollegen zu berücksichtigen und bei der Arbeitsteilung
entsprechend zu würdigen. Die Arbeit der Mediziner bewege sich bezüglich
dieses Themas in einer Grauzone. Es gebe keine belastbaren Zahlen und
keine Anweisungen, wie im Zweifelsfalle zu verfahren sei.
Der Vertreter des Rostes-Kreuz-Krankenhauses berichtete von Einrichtungen, die
den Patientenwillen bei Entscheidungswilligkeit und -fähigkeit berücksichtigen würden,
aber im Moment des Verlustes des Bewusstseins und wenn es um Leben oder
Tod gehe, unterstellen, der Patient entscheide sich für das Leben. Im Klinikalltag
werden die der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas angehörenden Patienten als
recht unselbstständig und schicksalsergeben erlebt und seien im Gegensatz zu anderen
Patienten auf der Gesprächsebene schwerer zu erreichen. Häufig könne man
auch erleben, dass die Entscheidung über die Einwilligung zu einer Bluttransfusion
auch auf andere Personen, in diesem Falle auf nicht unmittelbar zur Familie gehörende
Begleitpersonen übertragen werde. Diesen Patienten werde grundsätzlich nach
dem Aufklärungsgespräch angeboten, dass sie zu jeder Tages-und Nachtzeit nach
einem erneuten Gespräch unter vier Augen verlangen können. Dabei habe es auch
Fälle gegeben, in denen dem Arzt die Entscheidung für das richtige medizinische
Handeln überlassen worden sei, ohne dass andere Personen davon Kenntnis erhalten
hätten.
Zur Rolle der Verbindungskomitees führte Prof. Dr. Huppertz aus, dass er deren Teilnahme
nicht als unterstützend, sondern im Gegenteil als die Entscheidung erschwerend
wahrgenommen habe. Solange es sich um einen erwachsenen Patienten handele,
der bei vollem Bewusstsein und mit klarer Urteilskraft über die Ablehnung einer
Transfusion entscheide, könne sich der Arzt an die Entscheidung halten und sei
auch rechtlich abgesichert. Schwieriger werde es bei nicht einsichtsfähigen, nicht
urteilsfähigen Kindern, für die die sorgeberechtigten Eltern zu entscheiden hätten.
Stelle man fest, dass diese fremdgesteuert seien, dann treffe faktisch das Krankenhaus
eine Entscheidung nach dem zuvor beschriebenen Verfahren.
Die Existenz des Krankenhausverbindungskomitees sei in der Klinik bekannt, jedoch
könne ein bewusstlos eingelieferter Patient nicht gefragt werden, ob er Zeuge
Jehovas ist. Entweder müsse der Patient selbst oder seine Angehörigen diese Auskunft
erteilen und die Einschaltung des Verbindungskomitees fordern. In der Regel
werden bei der Einlieferung eines Patienten nahe Angehörige unterrichtet, sodass
nur über diesen Weg das Verbindungskomitee informiert werden könne. Die Klinik
selbst informiere das Verbindungskomitee nicht, da kein verwandtschaftlicher Bezug
zum Patienten bestehe.
Der Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine sei nur bei Herstellung eines ununterbrochenen
Kreislaufes möglich; sie dürfe jedoch bei Patienten der Religionsgemeinschaft
nicht mit Fremdblut gefüllt werden. Das riesige Raumvolumen der Herz-Lungen-
Maschine müsse vor ihrem Einsatz in der Regel mit Blut vorgefüllt werden. Bei einem
Erwachsenen könne durch Blutverdünnung ein entsprechendes Volumen erreicht
werden, sodass die Herz-Lungen-Maschine gefüllt werden könne, während
dies bei Kindern ausgeschlossen sei. Auch beim Einsatz der Dialyse lassen Patienten
der Religionsgemeinschaft nur das Befüllen des Gerätes mit Dialyseflüssigkeit zu,
während zum Beispiel bei der Peritonealdialyse und bei der Hämodialyse die Maschine
zuvor gefüllt werden müsse, sodass dieses Verfahren bei den Zeugen Jehovas
angehörenden Patienten nicht einsetzbar sei.
Dr. Hofmann schilderte das Umgehen des Rotes-Kreuz-Krankenhauses mit Mitgliedern
der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen am Beispiel einer länger geplanten
größeren Tumoroperation. Der Patient wende sich an die Klinik und fordere von den
Chirurgen das Versprechen, so blutarm wie möglich zu operieren. Dem Patienten
werde das Risiko einer derartigen Operation erklärt, da er im Verlauf des Eingriffs an
einer Verblutung sterben könnte. Meistens verlaufe eine solche Operation trotzdem
erfolgreich. In diesen Fällen werde das Blut so weit verdünnt, dass der Patient bleich
wie eine Wand werde, sich aber in der Regel im Laufe von Wochen und Monaten irgendwie
erholen könne. Es gebe jedoch keine Erfolgsgarantie für derartige Operationen.
Zur Frage, ob sich der Heilungsprozess aufgrund einer starken Blutverdünnung
— 14 —
verzögern könne, führte Dr. Hofmann aus, dass bei einer sehr starken Verdünnung
des Blutes einhergehend mit dem Verlust der Hälfte oder von Zweidrittel seines ursprünglichen
Blutvolumens der Kreislauf nur durch Blutersatzstoffe, Kochsalzlösungen
oder Plasmaexpander stabilisiert werden könne. Dabei bestehe das Risiko, dass
die Sauerstoffträger entsprechend reduziert seien und die Sauerstoffversorgung so
weit absinke, dass bestimmte Organe definitiv einen Schaden erleiden könnten – sei
es durch einen Herzinfarkt oder durch andere Organinfarkte. Bei Gelingen der Aktion
gehe der Patient mit einem sehr niedrigen Gehalt an roten Blutkörperchen in die
Genesung, sodass sich ein sehr langwieriger Heilungsprozess anschließe, d. h., die
Mobilisierung werde schwierig, weil die Sauerstoffkapazität nicht ausreiche. Allerdings
sei einzuräumen, dass es im Verlauf der letzten zehn oder 15 Jahre hinsichtlich
der Toleranz von Blutarmut medizinische Veränderungen gegeben habe. Dabei
habe die Debatte um HIV und die Tatsache immer knapper werdender Vorräte an
Blut zu einer Absenkung der Werte, ab denen unbedingt eine Transfusion benötigt
werde, geführt. Ein derartiges medizinisches Vorgehen erfordere besondere Maßnahmen
mit erheblichen Kostenfolgen und der Bindung zusätzlicher Ressourcen, die
anderen Patienten dann nicht zur Verfügung stehen würden. Der häufigste medizinisch
relevante Vorgang sei die Geburt eines Kindes. Ein Vergleich der Sterblichkeit
von Müttern bei der Geburt zwischen der Allgemeinbevölkerung und der bei den
Zeugen Jehovas habe ergeben, dass die Sterblichkeit bei den den Zeugen Jehovas
angehörenden Müttern erheblich höher liege als bei anderen Müttern.
5. Kindeswohl
Nach den Erkenntnissen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft seien angesichts
der großen religiösen Heterogenität in Bremen im Schulalltag zwar Probleme zu verzeichnen,
jedoch könnten keine Angaben über die aus dem Bereich der Zeugen
Jehovas stammenden Schüler gemacht werden, da die Religionszugehörigkeit generell
nicht erfasst werde. Aus diesem Grund könne die Frage nach der Bildungsfeindlichkeit
dieser Religionsgemeinschaft nicht beantwortet werden. Die Kinder der
Zeugen Jehovas seien im Vergleich zu den vielen Religionsgemeinschaften in Bremen
in der Schule nicht besonders auffällig und würden sich in der Regel passiv
verhalten. Zur Frage innerer Gewissenskonflikte bei den Schülerinnen und Schülern
könne die Bildungsbehörde keine Auskünfte erteilen. Bei Festen und Kindergeburtstagen
intervenieren die Eltern der Jehovas Zeugen, wenn zum Beispiel an einer
Grundschule der Kindergeburtstag sehr feierlich mit Kerze und Gesang begangen
werde. In derartigen Fällen komme es vor, dass Zeugen Jehovas sich meldeten und
darum bitten, ihrem Kind die Teilnahme an diesen aus ihrer Sicht „Massenveranstaltungen“
zu ersparen. Dies erfolge in der Regel in der Schule vor Ort, sodass das
Ressort im Einzelfall keine Kenntnis erhalte. Schulleiter berichten hinsichtlich der
Klassenfahrten, dass Schülerinnen und Schüler der Zeugen Jehovas häufig zum Zeitpunkt
der Klassenfahrt krank würden. Darüber führe das Ressort jedoch keine Statistiken.
Aufgrund der Bremer Klausel werde kein konfessionell gebundener Religionsunterricht
angeboten, vielmehr finde der Unterricht im Fach Biblische Geschichte auf
allgemein christlicher Grundlage mit der Möglichkeit der Abwahl statt. Die Schülerinnen
und Schüler der Zeugen Jehovas nehmen am Biblischen Geschichtsunterricht
nicht teil und wählen dann nicht selten den Ersatzunterricht Philosophie/Ethik, über
die Zahl dieser Anwahlen werde keine Statistik geführt. Aufgrund des Fachlehrermangels
werde weder das Fach Biblische Geschichte noch das Ersatzfach durchgängig
an allen Schulen erteilt.
Eine Nachfrage beim Schulpsychologischen Dienst habe ergeben, dass ein Kausalzusammenhang
zwischen Zeugen Jehovas und in der Schule auftretenden Problemen
nicht bekannt sei. Auch hier werde die Religionszugehörigkeit nicht erfasst,
sodass konkrete Aussagen nicht möglich seien.
Die von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales entsandte
Mitarbeiterin des Jugendamtes ist für die Koordination des Kinderschutzes zuständig.
Es gebe wenige – zurzeit drei – Einzelfälle, in denen Kinder von Zeugen
Jehovas betroffen seien. Es handele sich in zwei Fällen um pubertierende Jugendliche,
die sich selbst gemeldet hätten. Ob die Meldung ursächlich mit der Religionszugehörigkeit
der Eltern zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Zusammenhang
gestanden habe, sei ungewiss. Möglicherweise könne ein Grund ein zwischen
den Eltern und den Jugendlichen auftretender Konflikt sein, wenn in der Schule
oder durch Mitschüler eine Konfrontation mit abweichenden Ansichten und Mei—
15 —
nungen stattfinde. In beiden Fällen hätten die Eltern sehr schnell in eine Fremdplatzierung
eingewilligt und somit eine Einschaltung des Familiengerichtes vermieden.
In einem weiteren Fall habe keine Fremdplatzierung stattgefunden. Die Kinder
im Alter von zehn und 13 Jahren lebten noch bei der zu den Zeugen Jehovas gehörenden
Mutter, der Vater gehöre nicht der Glaubensgemeinschaft an. Die Mutter
habe in eine Unterstützung durch die sozialpädagogische Familienhilfe eingewilligt.
Bei der Mutter scheinen große psychische Probleme zu bestehen, sodass in erster
Linie der Vater der Kinder als Ansprechpartner für das Amt auftrete.
Eine Recherche beim Kinder- und Jugendnotdienst habe keine Vorfälle unter Beteiligung
von Zeugen Jehovas ergeben. Der Zugang zu den Familien der Zeugen Jehovas
sei in der Regel sehr schwer zu bewerkstelligen. Werden Kinder aber zum Beispiel
zu Haustürbesuchen mitgenommen, schreite die Jugendbehörde in der Regel ein,
weil in diesen Fällen gegen das Kindeswohl direkt verstoßen werde.
Zur Adoption erklärte die Vertreterin der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales, dass sie darüber keine Auskünfte geben könne.
Nach Erkenntnissen des Vertreters von KIDS e. V. sei nicht nachzuweisen, dass in
allen Familien der Zeugen Jehovas körperliche Züchtigung gepredigt oder auch vorgenommen
werde. Es seien jedoch Fälle bekannt, dass Kinder über Jahre hinweg
von der leiblichen Mutter und auch von der Großmutter, die der Religionsgemeinschaft
angehören, misshandelt worden seien. Aus eigenen betreuten Fällen hat der
Vertreter von KIDS e. V. Kenntnis von körperlichen Züchtigungen erlangt.
Die im Grundgesetz verankerte Achtung der Menschenwürde und das Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit für jedermann werden durch die Zeugen Jehovas
nicht beachtet. Vielmehr finde eine Indoktrination und Abschottung der Kinder statt,
denen die Teilnahme an Klassenfahrten, Weihnachts- und Geburtstagsfeiern nicht
gestattet werde. Eine Erziehung zu einem religionsmündigen Bürger erfolge nicht.
Vielmehr werden die Kinder in eine Außenseiterrolle gedrängt, indem man ihnen
von Anfang an erklärt, was gut und böse ist und dass die nicht an Jehova Glaubenden
vom Satan beherrscht seien. Eine freie Entscheidung, welcher Religionsgemeinschaft
sie angehören wollen, können die Kinder nicht treffen, sodass das Grundrecht
auf Religionsfreiheit verletzt werde. Die Kinder aus Familien der Zeugen Jehovas
werden aufgrund des keine Kritik zulassenden hierarchischen Aufbaus der Religionsgemeinschaft,
der Andersdenkende ausstoße und aus der Gemeinschaft aussortiere,
nicht zur Kritikfähigkeit erzogen. Der Bundesgerichtshof habe in solchen Fällen
mehrfach entschieden, dass dem Staat diesbezüglich ein Wächteramt zukomme
und ein Eingreifen in Sorge- und Umgangsrechtsfällen geboten sei.
Der Vertreter von KIDS e. V. betonte ausdrücklich, dass es nicht um ein Verbot der
Zeugen Jehovas gehe, sondern um die Frage der Privilegierung durch die Zuerkennung
des Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Um diesen Status zu erreichen,
sei die Religionsgemeinschaft gehalten, die Grundregeln des Staates zu beachten
und die Grundrechte zu wahren. Dies könne, bezogen auf die Menschenwürde
und die freie Entfaltung der Persönlichkeit, als nicht gewährleistet betrachtet werden.
Die Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen Evangelischen Kirche, Pastorin
Witte, erläuterte, dass die Frage der körperlichen Züchtigung insbesondere in den
Beratungen von inzwischen erwachsenen Kindern immer wieder thematisiert werde.
Zum Kindesmissbrauch habe sie in Beratungsgesprächen keine Informationen
erhalten.
Zur Frage der Züchtigung und des Kindesmissbrauches äußerten sich die Vertreter
der Aussteigerorganisationen eingehend. So zitierte Siegfried Koloschin aus dem
Einsichtenbuch der Wachtturm-Gesellschaft, der Elberfelder Bibel: „Blutige Striemen
läutern den Bösen und Schläge die Kammern des Leibes“. Zu diesen Aussagen
der Elberfelder Bibel erläutere das Lexikon: „In der Heiligen Schrift wird wiederholt
betont, wie nützlich Schläge als Strafmittel seien können.“ Das bedeute, die Züchtigung
habe so zu erfolgen, dass sich der Gezüchtigte bessere. Der konkrete Text der
Erläuterung laute: „Quetschwunden sind es, die das Schlechte wegscheuern und
Schläge die innersten Teile des Leibes. Der Gezüchtigte sollte erkennen, dass er
töricht gehandelt hatte und dass er sich ändern sollte. Wer wirklich weise ist, lässt
sich mit Worten zurechtweisen, sodass es nicht nötig sein wird, ihn zu schlagen.“
Hieraus sei zweifelsfrei zu erkennen, dass die Züchtigung des Kindes durch Gewalt
und Schläge dem Glaubensgrundsatz der Jehovas Zeugen entspreche. Insbesondere
— 16 —
während der Versammlungen der Zeugen Jehovas würden störende Kinder aus dem
Raum entfernt und geschlagen. Bei ihrer Rückkehr seien sie in der Regel völlig verängstigt
und verschüchtert und hätten verweinte Augen.
Der Vertreter der Netzwerkes Sektenausstieg e. V. bestätigte die Aussagen unter
Verweis auf seine eigenen Erfahrungen in einer Familie von Zeugen Jehovas, die die
Glaubenslehren sehr ernst genommen habe. Er selbst habe Züchtigungen durch den
Vater im Namen Jehovas erfahren, die dazu dienen sollten, die Kinder zu von der
Religionsgemeinschaft definierten vollwertigen Dienern Gottes zu erziehen.
Die Vertreterin der Zeugen Jehovas Ausstieg gGmbH in Gründung aus Hamburg
bestätigte hinsichtlich der körperlichen Züchtigungen die Aussagen der Vertreter
der anderen Aussteigerorganisationen.
Stellungnahme eines Vertreters der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland
Für die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland äußerte sich der Justiziar
der Religionsgemeinschaft, Gajus Glockentin, und kritisierte, dass von der Religionsgemeinschaft
ein Zerrbild gezeichnet worden sei. Er spreche für 2 000 Bremer
Zeugen Jehovas, und verwies auf das dem Ausschuss zur Verfügung gestellte Informationsmaterial,
aus dem deutlich werde, dass die Personen, die sich darin geäußert
haben, Bürger seien, die wohl integriert in dieser Gesellschaft lebten, sich wohlfühlten,
in der vierten, fünften und sechsten Generation in Bremen zu Hause seien und
die die Anhörung des Rechtsausschusses mit Empörung zur Kenntnis nehmen würden.
Die Anhörung sei eine Inszenierung. Durch die Auswahl der Referenten sei
nichts anderes zu erwarten gewesen.
Jehovas Zeugen seien seit 2006 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, was auch
für das Land Bremen Wirkung entfalte. In Bremen lebende Zeugen Jehovas seien
Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Geistlichen seien Geistliche
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und die früher als eingetragene Vereine
organisierten Versammlungen seien in den Vereinsregistern gelöscht worden
und partizipierten jetzt an dem öffentlich-rechtlichen Status von Jehovas Zeugen in
Deutschland. Die Religionsgemeinschaft habe an ihrem Sitz im Bundesland Berlin
den Antrag auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts gestellt, sodass
die dort erfolgte Anerkennung zweifelsfrei für Deutschland insgesamt gelte.
Nach dem föderalen System sei die Religion Angelegenheit der Bundesländer, zwischen
denen in den Jahren 1954 und 1962 Vereinbarungen getroffen worden seien,
wonach bei einem solchen Antrag ein Konsultationsprozess, ein Präzedenzverfahren,
durchgeführt werde, wodurch die anderen Länder im Ergebnis faktisch gebunden
würden. Im Rahmen der 1992 durchgeführten Konsultationen sei das Land Berlin
angehalten worden, die Körperschaftsrechte nicht zu verleihen, obwohl es eigentlich
verleihungswillig gewesen wäre. Im Jahr 2008 habe zwischen den Ministerpräsidenten
und den Staatssekretären eine Abstimmung stattgefunden mit dem Ergebnis,
die Körperschaftsrechte im Nachgang zu der Erstverleihung auch in den Ländern
zu verleihen.
Für ihn stelle sich die Frage, warum sich ein Parlament damit beschäftigen müsse. Es
handele sich um ein Verfassungsrecht nach Artikel 140 Grundgesetz, das zurückgehe
auf Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung, wonach eine Religionsgemeinschaft,
die die Gewähr der Dauer biete, das Recht habe – und so sei das für ein
plurales Land vorgesehen –, die Körperschaftsrechte zu erlangen, um auf dieser rechtlichen
Ebene mit anderen Religionsgemeinschaften gleichgestellt zu werden. In Bremen
verfolge man die Gleichstellung mit den Neuapostolen, der Christengemeinschaft
und anderen auch kleineren Religionsgemeinschaften. Er bestreite nicht, dass
der Weg über die Gesetzgebung durch das Parlament in der Landesverfassung geregelt
werden könne, aber er verweise auf den Gesetzesantrag der FDP.
Zur Frage der Rechtstreue sei zu prüfen, inwieweit die in der Verfassung verankerten
Grundrechte in einfaches Gesetz umgesetzt worden seien und ob insoweit Gesetzesverstöße
vorliegen würden. Nach seiner Ansicht sei es keine Frage der Grundrechte,
sondern beispielsweise des Familienrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch, gegen
das verstoßen werden müsste, um Gesetzesverstöße feststellen zu können. Die
Berichte über tatsächlich Erlebtes, über Dinge, die Leid in Familien verursacht haben,
machten ihn jedes Mal aufs Neue betroffen. Es seien Handlungen, die nicht
gutgeheißen werden können, die man von sich weisen müsse. Es seien aber auch die
— 17 —
anderen Familienangehörigen zu hören, die kritisiert würden, denen schändliches
Verhalten vorgeworfen werde. Es stelle sich die Frage, welche Zusammenhänge
zwischen der Religionszugehörigkeit und den der Religionsgemeinschaft vorgeworfenen
Sachverhalten bestehen. Er könne keine Rechtsverstöße anhand von Entscheidungen
und praktischen Fällen erkennen. Vielmehr handele es sich um pauschale
Vorwürfe und die Schilderung vieler Begebenheiten. Herr Glockentin kritisierte, dass
durch die Anhörung 2 000 Bürger mit Schmutz beworfen würden.
Aus der Enquetekommission des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1996 seien
nach zweijährigen Untersuchungen und in den Bundesländern durchgeführten Umfragen
keine konkreten Fälle festgestellt worden. Aus diesem Grund seien Jehovas
Zeugen die Körperschaftsrechte zu Recht zuerkannt worden. Angesichts der Zahl
der die Religionsgemeinschaft jedes Jahr Verlassenden, die sich zwischen 1 000 und
2 000 Personen bewege, handele es sich in dem Zeitraum der Verfahrensdauer von
20 Jahren um 40 000 Personen, die nicht mehr Zeugen Jehovas sind. Es sei zu fragen,
wo die Berichte über eingetretene Schäden seien. Er sei in der vierten Generation
ein Zeuge Jehovas und habe die in der Anhörung geschilderten Vorfälle nicht ansatzweise
erlebt.
Das Zitieren aus Schriften der Zeugen Jehovas sei nicht geeignet, ein objektives Bild
der Religionsgemeinschaft zu zeichnen. Die Weltanschauungsbeauftragten der Kirchen
oder Personen, die sich mit einem missionarischen Eifer gegen die Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen verschrieben hätten, würden nicht davor zurückschrecken,
gefälschte Briefe ins Internet zu stellen und haltlose Anschuldigungen zu verbreiten.
Eine Religionsgemeinschaft bestehe aus Einzelpersonen, die sich unterschiedlich
verhalten und aufgrund der Empfehlungen der Bibelauslegung den christlichen
Glauben auf die eine oder andere Weise praktizieren würden. Die Aussagen über
die Innen- und Außendarstellung bei Jehovas Zeugen sei eine Verbrämung dessen,
was als Ideal vorgegeben werde. Selbstverständlich werde empfohlen, sich möglichst
eng an die Auslegung der Bibel zu halten, wobei zu beachten sei, dass jeder seinen
Spielraum nutze und dies auf die eine oder andere Weise praktiziere oder auch nicht.
In der Anhörung sei aus Publikationen zitiert worden, die dem Wandel der Zeit unterlägen
und nicht mehr aktuell seien. Folglich seien sie auch nicht geeignet, ein reales
Bild der Religionsgemeinschaft zu zeichnen. Er verweise auf Zeiten, in denen
Kinder von Lehrern geschlagen worden seien, was heute nicht mehr geschehe.
IV. Nicht öffentliche Anhörung einer Aussteigerin in vertraulicher Sitzung am
16. Februar 2011
Der Rechtsausschuss setzte seine Sitzung am 16. Februar 2011 mit der Anhörung
einer Aussteigerin in einem nicht öffentlichen und vertraulichen Teil fort.
Die Aussteigerin berichtete über ihre Erfahrungen nach dem Einstieg der Mutter bei
den Zeugen Jehovas und ihrem Ausstieg, der Jahre später gemeinsam mit dem Ehemann
erfolgte. Freundschaften und soziale Kontakte außerhalb des Arbeitsplatzes
seien in der Folge abgebrochen worden. Besonders eindrucksvoll schilderte die Aussteigerin
die Auswirkungen ihres Ausstiegs, der zu einem nahezu vollständigen
Kontaktabbruch zur Mutter führte, sodass das ursprünglich sehr gute Verhältnis zur
Mutter faktisch beendet wurde. Des Weiteren belegte die Aussteigerin die in der Anhörung
zutage getretenen Probleme mit Bluttransfusionen bei notwendigen medizinischen
Maßnahmen anhand ihrer eigenen Erfahrung bei der Geburt ihres ersten
Kindes. Das seinerzeit zu Rate gezogene Krankenhausverbindungskomitee habe einen
Krankenhausaufenthalt im Klinikum Bremen-Mitte empfohlen, obgleich der damalige
Wohnort ein Aufsuchen eines nahegelegenen Krankenhauses in Oldenburg
angezeigt hätte. Die Krankenhausverbindungskomitees werden zusammengesetzt
von den Ältesten der verschiedenen Gemeinden – so auch in Bremen und in Oldenburg.
Zur Züchtigung von Kindern führte die Aussteigerin aus, dass ihr Ehepartner ab dem
Zeitpunkt des Beitritts der Mutter zu den Zeugen Jehovas von dieser geschlagen
worden sei, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Aus eigener Anschauung in den
Versammlungen erinnerte sie sich, dass von den Eltern der Kleinkinder erwartet
werde, dass sich die Kinder ruhig verhalten und notfalls Schläge eingesetzt werden.
Sie selbst habe ihr Kind nicht geschlagen, sondern stattdessen den Versammlungsraum
mit dem Kind verlassen, um es draußen spielen zu lassen, was von anderen
Zeugen Jehovas mit bösen Blicken quittiert worden sei. Sie habe auch Hinweise von
anderen Zeugen Jehovas erhalten, das Kind müsse durch Schläge zum Stillsitzen ge—
18 —
zwungen werden. Andere Mütter seien mit ihren Kindern regelmäßig herausgegangen
und mit tränenüberströmten Kindern auf dem Arm wieder zurückgekehrt. Die
Kinder hätten sich sodann völlig verängstigt hingesetzt.
Zur Situation in der Familie führte die Aussteigerin aus, dass die Kontakte zu den
getrennt lebenden Vätern sowohl in ihrem als auch im Falle ihres Ehemannes weitestgehend
unterbunden werden sollten. Da dessen Vater im Ausland gelebt habe,
sei der Kontakt ohnehin nicht sehr intensiv gewesen; dennoch sei versucht worden,
Druck auf ihren Ehemann dahingehend auszuüben, den Kontakt zum Vater vollständig
abzubrechen.
Zur zeitlichen Inanspruchnahme durch die Religionsgemeinschaft erläuterte die Aussteigerin,
dass jeweils am Dienstagabend eine Stunde Bibelstudium im kleineren
Kreis privat bei einem Glaubensbruder oder einer Glaubensschwester mit ungefähr
zehn Personen stattgefunden habe. Am Donnerstagabend habe es für circa zwei Stunden
und am Sonntag auch noch einmal für circa zwei bis drei Stunden eine Zusammenkunft
gegeben. Aktuell sei eine Veränderung insoweit eingetreten, als die Stunde
am Dienstag mit anderen Zusammenkünften zusammengelegt worden sei. Am
Samstagvormittag gebe es immer einen Treffpunkt für den Predigtdienst, bevor alle
in ihre Predigtdienstgebiete starten. Dazwischen finde das übliche Programm mit
dem täglichen Lesen der Bibel und Tagestexte in den Wachtturm- und Erwachet-
Zeitschriften und den Vorbereitungen auf Zusammenkünfte statt. Die Zeiten und der
Umfang seien weltweit einheitlich für alle Zeugen Jehovas vorgeschrieben.
Beim Begehen von Straftaten, zum Beispiel Körperverletzung oder Diebstahl, sei es
nicht verboten, einen Glaubensbruder anzuzeigen, man werde dafür auch nicht ausgeschlossen.
Als Vorstufe des Ausschlusses werde man „bezeichnet gehalten“, das
bedeutet, dass man weiter zu den Zusammenkünften kommen darf, aber sich nicht
mehr aktiv beteiligen darf. Das Erstatten einer Strafanzeige gegen einen Glaubensbruder
sei insofern verpönt, als zunächst eine interne Regelung zu suchen sei; dies
gelte auch für Fälle von Kindesmissbrauch. Aus eigener Anschauung konnte die
Aussteigerin nicht berichten, dass Straftaten nicht zur Anzeige gebracht werden durften;
sie verwies auf Informationen vom Hörensagen.
V. Ergänzende Auskünfte der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und
Soziales sowie der Senatorin für Bildung und Wissenschaft am 16. März 2011
Aufgrund in der öffentlichen Anhörung vom 16. Februar 2011 offen gebliebener Fragen
an die Ressorts Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sowie Bildung
und Wissenschaft beschloss der Ausschuss, in seiner Sitzung am 16. März 2011 nochmals
Vertreter dieser Ressorts zu hören, die zum Umgang mit Kindern aus Familien
der Zeugen Jehovas und zu Erkenntnissen aus Adoptionsverfahren sowie zur Praxis
im Schulalltag Auskunft erteilen sollten. Über diesen Teil der öffentlichen Sitzung
wurde ein Wortprotokoll erstellt.
Die Vertreterinnen der Adoptionsstelle bei der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales konnten keine weitergehenden Auskünfte zu Adoptionsentscheidungen
im Zusammenhang mit Familien der Zeugen Jehovas erteilen.
Für den Bereich der Schule stellte die Leiterin des Förderzentrums an der Marcusallee
die Situation aus der Sicht der Schulpraxis dar. Die Schule umfasse die Klassenstufen
1 bis 10, sei zwar sehr klein, aber aufgrund dessen kenne man jeden einzelnen
Schüler und jedes Elternhaus. Zu unterscheiden sei zwischen dem Unterricht in
der Primarstufe und der Sekundarstufe. Der Unterricht in der Primarstufe entspreche
dem Jahresverlauf. Es gebe Feiern zu Ostern, zum Sommer- und Herbstanfang, zu
Halloween, Nikolaus und Weihnachten, an denen die Kinder der Zeugen Jehovas
nicht teilnehmen dürfen. Bei einer der letzten Weihnachtsfeiern habe eine Schülerin
bereits eine Rolle übernommen gehabt, die sie sehr gerne habe spielen wollen. Nachdem
die Eltern davon erfahren hatten, habe sie diese Rolle nicht mehr spielen dürfen,
sodass sie nur noch bei den Requisiten habe tätig sein können. Auffällig sei, dass
die Kinder am Montag in der Regel keine Hausaufgaben gemacht hätten. Es werde
die Auffassung vertreten, dass das geringere Aufgabenvolumen vom Freitag zu erfüllen
sei. Am Montag werde darauf verwiesen, dass die Kinder am Wochenende
keine Zeit hatten, weil sie mit den Eltern zu den Feierlichkeiten der Zeugen Jehovas
unterwegs gewesen seien.
Auch im sozialen Bereich sei eine starke Ausgrenzung der Kinder zu beobachten.
Während die Schule die Inklusion als Ziel anstrebe, würden die Kinder der Zeugen
— 19 —
Jehovas exkludiert, da ihnen die Teilnahme an Feiern nicht gestattet werde. Das Förderzentrum
an der Marcusallee sei eine überregionale Schule, sodass sich die Kinder
nachmittags mit anderen verabreden, auch um eventuell zu übernachten. Diese Aktivitäten
seien den Kindern der Zeugen Jehovas ebenso wie die Teilnahme an Klassenfahrten
nicht erlaubt. Da Klassenfahrten im Lehrplan als verpflichtender Unterrichtsbestandteil
ausgewiesen seien, müsse stattdessen für die Kinder der Zeugen
Jehovas eine vernünftige alternative Beschäftigung für die Dauer der Klassenreise
gefunden werden. Häufig werde ihnen die Ableistung eines Praktikums angeboten.
Es finde aufgrund der Nichtteilnahme an außerunterrichtlichen Aktivitäten eine nahezu
vollständige Ausgrenzung statt. Während türkische Eltern zum Teil nach Ansprache
durch die Schule ihren Kindern die Teilnahme an diesen Aktivitäten ermöglichen
würden, seien die Eltern der Jehovas Zeugen in der Regel nicht zu überzeugen.
Der Vertreter des Ressorts Bildung und Wissenschaft ergänzte, dass im Rahmen von
Schulleiterdienstbesprechungen das Thema Klassenfahrten und die Teilnahme daran
behandelt werde, wobei dies nicht nur ein Problem der Kinder der Zeugen Jehovas,
sondern muslimische Kinder betreffe. Gegenwärtig werde eine Handreichung vorbereitet,
wie mit religiöser Heterogenität im Zusammenhang mit Klassenfahrten,
Schulfeiern, Festen und Abschlussfahrten umgegangen werden solle. Die als Pflichtveranstaltungen
einzuordnenden Klassenfahrten seien so offen zu gestalten, dass
jeder Schüler daran teilnehmen könne. Im Rahmen von Einzelgesprächen seitens
der Schulleitungen, häufig auch begleitet von Vertretern der Schulaufsicht, würden
bei den muslimischen Eltern in der Regel Erfolge erzielt, sodass diesen Kindern die
Teilnahme ermöglicht werde. Bei den Zeugen Jehovas gelinge dies hingegen nicht.
Hinsichtlich des Auftrages der Schule, Kinder zu selbstständigen und selbstdenkenden
Menschen zu erziehen, ergänzte die Leiterin des Förderzentrums an der Marcusallee,
dass dies bei den Kindern der Zeugen Jehovas in der Regel nicht möglich sei.
VI. Auswertung der Anhörungen vom 16. Februar 2011 sowie der ergänzenden
Ausführungen vom 16. März 2011 unter Einbeziehung der Stellungnahme der
Zeugen Jehovas in Deutschland vom 28. März 2011
Die durch den Rechtsausschuss der Bürgerschaft (Landtag) durchgeführte Anhörung
ergab, dass eine eigenständige Prüfung der Rechtstreue als Voraussetzung für eine
Verleihung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts in der Freien Hansestadt
Bremen auch nach einer sogenannten Erstverleihung durch das Bundesland
Berlin zulässig ist. Die Frage der „Gewähr der Rechtstreue“ der Zeugen Jehovas im
Hinblick auf die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Grundrechte Dritter wurde
für die Freie Hansestadt Bremen noch nicht verbindlich gerichtlich entschieden, sodass
eine andere rechtliche Würdigung als die bisher vom Oberverwaltungsgericht
Berlin für das Land Berlin vertretene zulässig ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin
hat anders als im Gesetzgebungsverfahren in der Freien Hansestadt Bremen die
Aussagen ehemaliger Zeugen Jehovas, ihrer Angehörigen, Vertretern von Selbsthilfevereinen
und Beratungsinstitutionen nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen.
Der Rechtsausschuss wertete die Anhörungen vom 16. Februar 2011 sowie die ergänzenden
Ausführungen der Ressortvertreter vom 16. März 2011 unter Einbeziehung
der Stellungnahme der Zeugen Jehovas in Deutschland vom 28. März 2011 wie folgt
aus:
1. Ehe und Familie
Nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz stehen Ehe und Familie unter dem besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung. Es ist zu beleuchten, ob und inwieweit die Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen durch ihr Verhalten und durch ihre Mitglieder den
grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie beeinträchtigt oder gar
gefährdet. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung könnte in der Ausgrenzung der
sich von der Religionsgemeinschaft abwendenden Familienmitglieder gesehen werden.
Dabei kann es sich sowohl um Ehepartner als auch um Kinder – insbesondere
volljährige Kinder – einer Familie der Zeugen Jehovas handeln.
Sowohl in der öffentlichen Anhörung als auch im nicht öffentlichen Teil erklärten die
in der Aussteigerberatung tätigen Referenten sowie die Vertreter der Aussteigerorganisationen
übereinstimmend, dass sowohl nach den Schriften der Zeugen Jehovas
— 20 —
als auch nach dem Verhalten der Ältesten aber auch der Mitglieder der Religionsgemeinschaft
selbst die Erwartungshaltung formuliert werde, dass der Kontakt zu einem
nicht mehr der Religionsgemeinschaft angehörenden Familienmitglied abgebrochen
oder mindestens sehr stark eingeschränkt werden müsse.
Auch wenn die Religionsgemeinschaft in der vom Rechtsausschuss erbetenen gesonderten
Stellungnahme darstellt, dass die Mitglieder in diesen Fällen einen Entscheidungsspielraum
hätten, so wurde von den Referenten in der Anhörung glaubhaft
versichert, dass aktiv auf die Trennung von ausgestiegenen Ehepartnern und Familienmitgliedern
hingewirkt werde. Der Justiziar der Religionsgemeinschaft Zeugen
Jehovas hat dieser Darstellung in der Anhörung sowie in der Stellungnahme nicht
konkret widersprochen.
Das Verhalten der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gefährdet insbesondere
den Bestand von Familien, da in diversen Schriften Verhaltensregeln aufgestellt werden,
nach denen der Kontakt zu aus der Religionsgemeinschaft ausgeschlossenen
oder ausgetretenen Familienmitgliedern abzubrechen sei. Dieser Umstand wurde
von den Referenten der Beratungsinstitutionen und Aussteigerorganisationen in der
Anhörung sowie durch Zitate aus Veröffentlichungen der Religionsgemeinschaft belegt.
Das Bundesverfassungsgericht spricht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember
2000 (2 BvR 1500/97) von einer typisierenden Gesamtbetrachtung. Der Sachverhalt
des Trennungsgebotes wurde auch von der Aussteigerin, die in nicht öffentlicher
Sitzung angehört wurde, bestätigt. Die Mutter der Aussteigerin brach den ursprünglich
sehr intensiven Kontakt zur Tochter nach deren Austritt aus der Religionsgemeinschaft
nahezu vollständig ab.
Das Verhalten der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas stellt auch eine Gefährdung
des Bestandes der Ehe dar. Der Ehepartner, der ausgeschlossen wird oder
aus der Gemeinschaft austritt, gilt als „abtrünnig“. Auch in diesen Fällen wird der
Abbruch des Kontaktes von der Religionsgemeinschaft sowohl nach ihren Schriften
als auch nach ihrem Verhalten erwartet. Diesen Sachverhalt haben die umfangreichen
Stellungnahmen der Vertreterinnen und Vertreter der Aussteigerorganisationen
bestätigt.
Der Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen Evangelischen Kirche berichtete
anhand seiner praktischen Erfahrung und aus langjähriger Beratungstätigkeit, dass
die Religionsgemeinschaft erwarte, dass sich der noch an Jehova Glaubende von dem
sich einer anderen Glaubens- oder Lebensanschauung nähernden Partner trenne
und keinerlei Kontakt mehr halte. Im Jahr 2010 habe er insgesamt 15 entsprechende
Beratungsfälle betreffend Jehovas Zeugen gehabt, die damit eindeutig an der Spitze
im Vergleich zu anderen Sekten oder Religionsgemeinschaften stehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen durch
ihr Verhalten und durch ihre Schriften Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz verletzt, indem
sie den Schutz von Ehe und Familie beeinträchtigt oder gefährdet.
2. Religionsfreiheit
Nach Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz ist die Freiheit des Glaubens, des Gewissens
und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich.
Die Verfassungsvorschrift beinhaltet somit ausdrücklich eine negative Komponente
der Religionsfreiheit, sodass die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ausschließlich
Sache des Einzelnen und nicht des Staates ist. Der Staat darf einen Glauben
oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Die Glaubensfreiheit beinhaltet
nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit,
nach eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln. Diese Freiheit
schließt das Recht eines jeden ein, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens
fern bleiben zu können (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91). Die Religionsfreiheit dokumentiert sich auch darin,
ein Bekenntnis oder eine Zugehörigkeit zu einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft
selbst und frei von staatlichem Zwang zu bestimmen. Eingeschlossen ist ausdrücklich
die Freiheit, einer Kirche oder einer solchen Religionsgemeinschaft fern
bleiben zu können, ebenso wie die freie Entscheidung, sich jederzeit von der kirchlichen
Mitgliedschaft durch Austritt zu befreien. Dies vorausgesetzt, hat das Bundesverfassungsgericht
in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 (2 BvR 1500/97) den mit
der Prüfung des Antrags der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas auf Verleihung
der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrauten Behörden und
— 21 —
Gerichten ausdrücklich den Auftrag erteilt, zu prüfen, ob die Religionsgemeinschaft
der Zeugen Jehovas Austrittwillige zwangsweise oder mit vom Grundgesetz missbilligten
Mitteln in der Gemeinschaft festhält und damit die von Artikel 4 Grundgesetz
postulierte negative Religionsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet.
Das Bundesverfassungsgericht fasst in seiner Entscheidung zusammen, dass ein solches
Verhalten zur Versagung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus führen
müsse. Beeinträchtigt oder gefährdet der Austritt aus der Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas den grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie, so
hat dies regelmäßig Auswirkungen auf das beabsichtigte Ausscheiden aus der Religionsgemeinschaft,
sodass eine Verletzung der Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz
die Folge sei (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 2001
– 7 C 1/01).
Nach allem kann eine Beeinträchtigung und Gefährdung der negativen Religionsfreiheit
austrittwilliger Mitglieder durch die Zeugen Jehovas angenommen werden.
Dem steht auch nicht die Ausübung der positiven Religionsfreiheit der Zeugen Jehovas
als Rechtfertigungsgrund entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Urteil vom 19. Dezember 2000 ausdrücklich festgestellt, dass sich eine Gemeinschaft
nicht auf die Ausübung ihrer Religionsfreiheit berufen könne, um eine Beeinträchtigung
oder Gefährdung der Grundrechte Dritter zu rechtfertigen. Vielmehr sei eine
Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts dazu angehalten, die
ihr übertragene Hoheitsgewalt im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen
gesetzlichen Vorgaben auszuüben, auch wenn nicht jeder einzelne Verstoß
gegen Recht und Gesetz die Gewähr rechtstreuen Verhaltens infrage stelle.
Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt voraus,
dass die selbst nicht an die einzelnen Grundrechte gebundenen Religionsgemeinschaften
die Grundrechte beachten. Hierzu gehören der Schutz von Ehe und Familie
nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz sowie die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz.
Die Voraussetzung der Rechtstreue wird verfassungsrechtlich insoweit beschränkt,
als die an die Rechtstreue gerichteten Anforderungen nicht so zu fassen
sind, dass sie ihrerseits im Widerspruch zu den prinzipiellen Wertungen des verfassungsrechtlichen
Religions- und Staatskirchenrechts stehen. Wegen des staatlichen
Neutralitätsgebotes dürfe daher nicht der Glaube als solcher, sondern das Verhalten
einer Religionsgemeinschaft beziehungsweise ihrer Mitglieder bewertet werden. So
verlange die Religionsfreiheit ferner, dass sich aus der Verfassung keine Vorgabe für
die Binnenstruktur einer Religionsgemeinschaft ergeben und dass eine besondere,
über die Rechtstreue hinausgehende Loyalität zum Staat auch von einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts nicht gefordert werden dürfe (vergleiche Bundesverfassungsgericht,
Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein die Grundrechte Dritter beeinträchtigendes
oder gefährdendes Verhalten grundsätzlich nicht mit der Wahrnehmung der eigenen
Religionsfreiheit zu rechtfertigen ist. Das von Artikel 4 Absätze 1 und 2 Grundgesetz
umfasste einheitliche Grundrecht, zu glauben oder nicht zu glauben, die Freiheit,
den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, schließt ebenso das Recht des
Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten
und entsprechend seiner inneren Glaubensüberzeugung zu handeln, ein. Artikel 4
Grundgesetz schützt gleichermaßen die Werbung für einen Glauben und das Abwerben
von einem anderen Glauben (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Entscheidung
vom 8. November 1960 – 1 BvR 59/65).
Ungeachtet der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 Grundgesetz vorbehaltlos verbürgten
Glaubensfreiheit können sich aus der Verfassung selbst Einschränkungen ergeben,
insbesondere, wenn Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang
berührt sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. September
2003 – 2 BvR 1436/02). Diese Einschränkungen begründen sich aus dem Schutz der
Familie als Lebens- und Begegnungsgemeinschaft nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz,
aus der negativen Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz sowie aus dem
von Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz auch bei der Verleihung der Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 Grundgesetz, Artikel 137 Absatz 5
Weimarer Verfassung gebotenen Schutzauftrag des Staates.
Unberührt bleibt das Recht einer Religionsgemeinschaft – wie zum Beispiel Zeugen
Jehovas –, selbst darüber zu bestimmen, wer Mitglied sein und wer wegen einer
Nichtübereinstimmung mit der Lehre von der Religionsgemeinschaft ausgeschlos—
22 —
sen werden kann. Eine darüber hinausgehende Sanktionierung eines Austrittes oder
eines Ausschlusses, die geeignet ist, Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz und damit Grundrechte
Dritter zu verletzen, ist verfassungsrechtlich unzulässig, da das Grundrecht
Dritter höher zu bewerten ist (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss der
3. Kammer des 1. Senats vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 817/05). Der aus religiösen Gründen
empfohlene Abbruch des Kontaktes zu „abtrünnigen“ Familienangehörigen ist
zwar von der Glaubensfreiheit erfasst, aber verfassungsrechtlich mit geringerem Gewicht
einzuordnen als das Grundrecht auf negative Religionsfreiheit eines austrittswilligen
Mitglieds der Zeugen Jehovas. Die Androhung eines Kontaktabbruchs soll
den Austrittswilligen zum Verbleib in der Religionsgemeinschaft zwingen, sodass
dieser in seiner Religionsfreiheit nachhaltig beeinträchtigt wird.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Verhalten der Zeugen Jehovas den Schutz der
Familie und im Falle der „Abtrünnigkeit“ eines Partners auch den Schutz der Ehe
(Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz) beeinträchtigt und gefährdet. Zudem wird die negative
Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz beeinträchtigt und gefährdet.
Diese Grundrechtspositionen überwiegen im Rahmen einer Abwägung die Religionsfreiheit
der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, sodass die Verletzung
dieser Grundrechte der Verleihung des Körperschaftsstatus nach Artikel 140 Grundgesetz,
Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Verfassung entgegensteht.
3. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz hat jeder das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit, dies gilt insbesondere für Kinder, die noch nicht über einen
eigenen Entscheidungswillen verfügen. Grundsätzlich untersagt die Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen ihren Mitgliedern, die Zustimmung zu Bluttransfusionen bei
minderjährigen Kindern zu erteilen, auch dann, wenn nach ärztlicher Beurteilung
die Bluttransfusion das einzige Mittel ist, um das Leben des Kindes zu erhalten.
Aus den Stellungnahmen der Experten in der Anhörung ergab sich zweifelsfrei, dass
die Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas die Durchführung von Bluttransfusionen,
auch wenn sie zum Erhalt des Lebens zwingend erforderlich sind, grundsätzlich ablehnt.
Die Mediziner berichteten in der Anhörung allgemein aus ihrer Praxis unter
Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Bluttransfusion wird bei Minderjährigen
gegen den Willen der Eltern durchgeführt. Verweigern die Eltern die
Zustimmung wird eine richterliche Entscheidung herbeigeführt, die das Leben des
betroffenen Kindes rettet.
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen hingegen legte in der Anhörung dar,
dass sie sich allein gegen den „eigenhändigen“ Beitrag von Mitgliedern zur Bluttransfusion
in der Form der Zustimmungserklärung wende, sodass die ersetzte Einverständniserklärung
kein Problem bedeute.
Dies entspricht nicht den Erfahrungsberichten aus der medizinischen Praxis. Zur Rolle
der Verbindungskomitees führte Prof. Dr. Huppertz in der Anhörung aus, dass er
deren Teilnahme nicht als unterstützend, sondern im Gegenteil als die Entscheidung
erschwerend wahrgenommen habe. Die sich aus den Schriften ergebenden Grundsätze
zur Bluttransfusion sind eindeutig, sodass davon ausgegangen werden muss,
dass ein Zeuge Jehovas es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren darf, einer Bluttransfusion
bei seinem minderjährigen Kind zuzustimmen. Zum Teil wird in den Schriften
der Religionsgemeinschaft ausgeführt, dass Kinder vor einer Bluttransfusion zu
schützen seien. Die von den Zeugen Jehovas unterhaltenen Krankenhausverbindungskomitees
sorgen dafür, dass Mitglieder der Religionsgemeinschaft nur solche
Kliniken aufsuchen, in denen Ärzte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur
Anwendung alternativer Methoden erklärt haben; hingegen unkooperative Ärzte
und Krankenhäuser von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft zu meiden sind. Diese
Vorgaben können im Einzelfall zu einer Gefährdung des Lebens Minderjähriger führen,
wenn im Notfall nicht das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht wird. Inwieweit
nach einer dennoch durchgeführten Bluttransfusion bei einem Minderjährigen
die Glaubensgemeinschaft die Eltern anhält, das Kind zur Adoption freizugeben,
konnte nicht verifiziert werden.
Die Verhaltensregeln der Zeugen Jehovas für den Fall einer drohenden Bluttransfusion
bei Minderjährigen stellen nicht nur eine Bestärkung im Glauben dar. Es wird
vielmehr starker psychischer Druck ausgeübt, damit sich die Eltern gegen eine Bluttransfusion
mit möglichst allen legalen Mitteln zur Wehr setzen. Die Folge kann sein,
— 23 —
dass Eltern in ihrem Bemühen, gegen eine staatlich verordnete Transfusion anzukämpfen,
das Leben oder die Gesundheit ihrer Kinder riskieren, insbesondere wenn
sie zu spät um ärztliche oder um genügende medizinische Hilfe nachsuchen. Daraus
ergibt sich die Gefahr, dass eine gerichtliche Entscheidung nach § 1666 Bürgerliches
Gesetzbuch unterbleibt. Dies stellt eine Verletzung des gebotenen Schutzes von Leib
und Leben Minderjähriger und somit einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
Grundgesetz dar, sodass sich die Zeugen Jehovas insoweit nicht rechtstreu verhalten.
Darüber hinaus vertritt der Rechtsausschuss die Auffassung, dass im Verbot von Bluttransfusionen
eine grundsätzlich erhebliche Grundrechtsgefährdung für Kinder liegt,
auch wenn diese Gefährdung bisher in Bremen durch ärztliches und gerichtliches
Handeln „geheilt“ werden konnte. Anhand der in der Anhörung geschilderten Sachverhalte
wird deutlich, dass die Religionsgemeinschaft Grundrechtsgefährdungen
bis hin zu Todesfällen von Kindern in Kauf nimmt und diesbezüglich auch massiv
Einfluss auf Elternentscheidungen nimmt. Aus Sicht des Rechtsausschusses liegt hierin
eine Grundrechtsgefährdung des Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz, die der
Verleihung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts an Zeugen Jehovas in
Bremen entgegensteht.
4. Kindeswohl
Der Verleihung der Körperschaftsrechte könnte eine Gefährdung des Kindeswohls,
das insbesondere körperliche Züchtigungen und Kindesmissbrauch verbietet und
Schulbildung und Persönlichkeitsentwicklung gebietet, entgegenstehen (Artikel 2
Absatz 1 einhergehend mit der staatlichen Schutzpflicht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 2
Grundgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2001
(7 C 1/01) zur Prüfung der Rechtstreue im Hinblick auf die Haltung der Zeugen Jehovas
zu körperlichen Züchtigungen keine inhaltlichen Vorgaben gemacht.
Der in § 1631 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch formulierte Rechtsanspruch der Kinder
auf gewaltfreie Erziehung, wonach eine körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen
und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind, wird von den
Zeugen Jehovas nach Auffassung und aufgrund der Erkenntnisse aus der Anhörung
im Rechtsausschuss nicht hinreichend beachtet. Die von Vertretern der Aussteigerorganisationen
in der Anhörung am 16. Februar 2011 zitierten Textpassagen aus
Veröffentlichungen der Religionsgemeinschaft lassen den Schluss zu, dass körperliche
Züchtigung als probates Mittel empfohlen wird.
Ehemalige Zeugen Jehovas äußerten in der öffentlichen Anhörung ausnahmslos, dass
sie selbst von Züchtigungen betroffen waren oder Zeugen derartiger Züchtigungen
bis in die Gegenwart geworden sind. Das Gleiche gilt für die Aussage der Betroffenen
in nicht öffentlicher Sitzung. Auch der Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen
Evangelischen Kirche berichtete aus seiner praktischen Erfahrung und aus
langjähriger Beratungstätigkeit, dass das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber den
Kindern immer wieder in der Beratung von Aussteigern auftauchte.
Der Rechtsausschuss ist daher zu der Auffassung gelangt, dass die Religionsgemeinschaft
der Zeugen Jehovas das Kindeswohl aufgrund der Befürwortung und verbreiteten
Praktizierung der körperlichen Züchtigungen von Kindern gefährdet.
Zur Frage, ob sich aus dem Umgang mit Fällen des Kindesmissbrauchs bei den Zeugen
Jehovas Zweifel an der Rechtstreue ergeben, haben die Vertreterinnen und Vertreter
der Aussteigerorganisationen unterschiedliche Angaben gemacht. Mindestens
problematisch erscheint, dass die sogenannte Zweizeugenregelung dem Opfer eine
Beweisführung des sexuellen Missbrauchs nahezu unmöglich macht. Aber auch wenn
sich daraus gewisse Zweifel an der Rechtstreue der Religionsgemeinschaft ergeben
sollten, so sind tatsächliche Vorkommnisse weder in der öffentlichen noch in der
nicht öffentlichen Anhörung belastbar bestätigt worden, sodass hier kein Versagungsgrund
gegeben sein dürfte.
5. Schulbildung und Persönlichkeitsentwicklung
Die Vertreter der Aussteigerorganisationen berichteten nahezu übereinstimmend,
dass die Schulbildung und insbesondere auch die Persönlichkeitsentwicklung von
Kindern aus Familien der Zeugen Jehovas keinen großen Stellenwert hat und belegten
dies anhand eigener Erfahrungen und von Zitaten aus den internen Schriften der
— 24 —
Religionsgemeinschaft. Kinder aus Familien der Zeugen Jehovas werden nach den
Aussagen und ergänzenden Stellungnahmen der Vertreter der Senatorin für Bildung
und Wissenschaft ausgegrenzt, indem sie an üblichen Veranstaltungen – mit teilweise
verpflichtendem Charakter – in der Schule nicht teilnehmen dürfen. Nach ihrem Glauben
ist ihnen untersagt, Geburtstage zu feiern, Theater zu spielen, an Feiern zu Weihnachten
und Ostern sowie an Klassenfahrten teilzunehmen. Sie nehmen am regulären
Unterricht einschließlich Schulsport teil und sind insoweit in eine Klassengemeinschaft
integriert.
Durch die Expertenaussagen konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, ob
Jehovas Zeugen tatsächlich eine bildungsfeindliche Grundhaltung haben und daraus
Nachteile insbesondere bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung entstehen könnten.
Auch unter Einbeziehung der in der Anhörung vorgetragenen Zitate und der Erfahrungen
aus der pädagogischen Praxis kann hinsichtlich der Aspekte Bildung und allgemeine
Persönlichkeitsentwicklung eine Gefährdung des Kindeswohls nicht sicher
festgestellt werden.
6. Ergänzende Stellungnahme Jehovas Zeugen in Deutschland vom 28. März 2011
zur Anhörung vom 16. Februar 2011
Der Rechtsausschuss gab der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas in Deutschland
nach der öffentlichen Anhörung am 16. Februar 2011 noch einmal Gelegenheit
zu einer schriftlichen Stellungnahme und übersandte zu diesem Zweck das vollständige
Wortprotokoll dieser Anhörung. Im Rahmen der Beschlussfassung zu diesem
Bericht erörterte der Rechtsausschuss die Stellungnahme der Zeugen Jehovas in
Deutschland vom 28. März 2011.
Die Zeugen Jehovas kritisieren die Vorgehensweise des Rechtsausschusses, die rechtsstaatlichen
Mindeststandards nicht genüge. Insbesondere wird bemängelt, dass sich
der Rechtsausschuss zunächst nicht mit den wissenschaftlichen Grundlagen zum
Thema befasst und diese nicht zur Basis seiner Beratung gemacht habe.
Die Religionsgemeinschaft kritisiert des Weiteren die Auswahl der Referenten, die
mit Ausnahme der behördlichen Vertreter und Ärzte ausschließlich aus Aussteigern
der Religionsgemeinschaft zusammengesetzt gewesen seien, mit dem Vorwurf, die
weltanschauliche Neutralität des Staates nicht beachtet zu haben. Die an den Rechtsausschuss
gerichtete Forderung, der Religionsgemeinschaft Gelegenheit zu geben,
entsprechende Zeugen zu benennen und anzuhören, damit die verzerrte Darstellung
der Glaubenspraxis der Religionsgemeinschaft, die durch die Anhörung vom
16. Februar 2011 entstanden sei, richtig gestellt werden könne, war aus Sicht des
Rechtsausschusses nicht geboten.
Nach Ansicht der Zeugen Jehovas ist der Rechtsausschuss mit der Wahl der Themenkomplexe
für die öffentliche Anhörung weit über den Prüfungsansatz der Rechtstreue
nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
hinausgegangen. Unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht
wird vorgetragen, dass das behauptete Verbot des Kontaktes mit nicht gläubigen
Kindern, das Verbot der Teilnahme an weltlichen Veranstaltungen – wie Geburtstagsfeiern,
Schulsport oder sonstigen Jugendveranstaltungen, an Klassenfahrten sowie
an allgemein schulischen Aktivitäten außerhalb des Lehrplans – keine Gefährdung
des Kindeswohls bedeute. Auch die damit einhergehende Außenseiterstellung
der Kinder von Zeugen Jehovas könne nicht mit einer Gefährdung des Kindeswohls
gleichgesetzt werden. Dies gelte auch für die Behauptung, dass eine höhere Schulbildung
oder Hochschulausbildung nicht für erstrebenswert gehalten werde. Eine
Grundrechtsgefährdung aus diesem Anlass zu behaupten, sei unzulässig, da anderenfalls
Gesellschaftsgruppen, deren Kinder ebenfalls einen niedrigen Anteil am akademischen
Nachwuchs stellten, ein ähnliches Fehlverhalten anzulasten sei. Unter
Berufung auf das Urteil des Oberwaltungsgerichts Berlin tragen die Zeugen Jehovas
vor, die erhobenen Vorwürfe hätten sich im Übrigen nicht verifizieren lassen.
Im Weiteren äußerten die Zeugen Jehovas Kritik an der Art und Weise der Untersuchung
und Fragestellung des Rechtsausschusses. Der Rechtsausschuss stellt fest, dass
die Aussagen der angehörten Expertinnen und Experten als glaubhaft einzuschätzen
sind und im deutlichen Gegensatz zu den Angaben der Zeugen Jehovas stehen.
Einem parlamentarischen Ausschuss steht es zu, über die Inhalte seiner Arbeit und
sein Vorgehen frei zu entscheiden.
— 25 —
B. Ergebnis der Beratungen des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss kommt in seiner Gesamtbewertung – und in überwiegender
Übereinstimmung mit der Landesregierung Baden-Württemberg – zu folgendem Ergebnis:
1. Bremen ist verfassungsrechtlich befugt, die Voraussetzungen für die Verleihung
der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts für das Land Bremen auch
nach einer sogenannten Erstverleihung durch ein anderes Bundesland eigenständig
zu prüfen.
2. Die Frage, ob die Zeugen Jehovas die „Gewähr der Rechtstreue“ im Hinblick
auf die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Grundrechte Dritter bieten, ist
für Bremen noch nicht verbindlich gerichtlich entschieden. Insoweit besteht die
Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung, als sie bisher vom Oberverwaltungsgericht
Berlin für das Land Berlin vertreten worden ist. Das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Berlin weist nach Auffassung des Rechtsausschusses
Mängel auf.
3. Es kann vertretbar angenommen werden, dass die Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas keine Gewähr der Rechtstreue bietet:
— Sie beeinträchtigt und gefährdet wegen des von ihr geforderten Verbots
des Kontakts mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern der
Zeugen Jehovas das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und der
Ehe (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz).
— Damit hält sie zugleich mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln austrittswillige
Mitglieder in der Religionsgemeinschaft fest und beeinträchtigt und
gefährdet das Grundrecht auf (negative) Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz).
— Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gefährdet wegen des nach
ihren Regeln bestehenden Verbots, auch im äußersten Notfall Blut- oder
Hauptbestandteile des Blutes anzunehmen, Leib und Leben minderjähriger
Kinder und Jugendlicher (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz).
— Darüber hinaus ist der Rechtsausschuss zu der Auffassung gelangt, dass die
Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas das Kindeswohl aufgrund der
Befürwortung und verbreiteten Praktizierung von körperlichen Züchtigungen
von Kindern gefährdet.
4. Hilfsweise ist die Auffassung vertretbar, dass der Antrag auf Verleihung der besonderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechte auch dann abgelehnt werden
kann, wenn die Gewähr der Rechtstreue trotz aller zumutbaren Aufklärungsversuche
unklar bleibt.
Die Gewähr der Rechtstreue ist nicht gegeben, da wegen des geforderten Kontaktverbotes
mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern der Zeugen Jehovas
der Grundrechtsschutz von Familie und Ehe beeinträchtigt und gefährdet wird. Des
Weiteren liegt eine Beeinträchtigung und Gefährdung des Grundrechts auf negative
Religionsfreiheit, bedingt durch die Sanktionen gegenüber austrittswilligen Mitgliedern,
vor.
Im Weiteren ist eine Gefährdung durch das nach den Glaubensregeln bestehende
Verbot, auch im äußersten Notfall Blut oder Hauptbestandteile des Blutes anzunehmen,
für Leib und Leben minderjähriger Kinder und Jugendlicher gegeben.
Hinzu kommt eine generelle Gefährdung des Kindeswohls aufgrund der Befürwortung
und Praktizierung von körperlicher Züchtigung von Kindern, die bis in die Gegenwart
von Aussteigern und ihren Selbsthilfeorganisationen geschildert wurden.
Die Grundrechte des Schutzes von Ehe und Familie, der Religionsfreiheit sowie der
Unversehrtheit von Leib und Leben insbesondere minderjähriger Kinder werden nach
Ansicht des Rechtsausschusses durch die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas
beeinträchtigt oder gefährdet, sodass die Gewähr der Rechtstreue nicht konstatiert
werden kann. Infolge dessen ist der Gesetzesantrag auf Verleihung der Rechte einer
Körperschaft öffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas
abzulehnen.
Der Rechtsausschuss weist ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Verfahren nicht
über ein Verbot der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und ihrer Glaubens—
26 —
betätigung, sondern lediglich über die Verleihung eines Privilegiertenstatus mit besonderen
Rechten in Bremen zu entscheiden ist.
C. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss schloss seine Beratungen in seiner Sitzung am 14. April 2011
mit dem Beschluss über diesen Bericht ab und leitet der Bürgerschaft (Landtag) die
nachfolgenden Beschlussempfehlungen zu:
1. Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts
an Jehovas Zeugen in Deutschland (Drs. 17/819)
Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag) einstimmig, das Gesetz
über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts an
Jehovas Zeugen in Deutschland (Drs. 17/819) abzulehnen und der Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen die Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts
in der Freien Hansestadt Bremen im Wege der Zweitverleihung nicht zuzubilligen.
2. Gesetz über die Veränderung des Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung von
Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften
als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Drs. 17/913)
Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag) einstimmig, den von
der damaligen Fraktion der FDP mit der Drucksache 17/913 (Neufassung der
Drs. 17/892) eingebrachten Gesetzesantrag über die Veränderung des Verfahrens
hinsichtlich der Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften
sowie Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts
abzulehnen.
D. Antrag des Rechtsausschusses
1. Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag) einstimmig, das
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts
an Jehovas Zeugen in Deutschland (Drs. 17/819) abzulehnen.
2. Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag) einstimmig, das
Gesetz über die Veränderung des Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung von
Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften
als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Drs. 17/913) abzulehnen.
Insa Peters-Rehwinkel
(Vorsitzende)
Druck: Anker-Druck Bremen

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Über Ricarda

Ich war 15 jahre lang eine Zeugin Jehovas und helfe seit 2004 Zeugen Jehovas beim Ausstieg und der Verarbeitung ihrer Sektenzugehörigkeit. Daneben beantworte ich gern alle Fragen rund um die zeugen jehovas, helfe Menschen, die sich von Zeugen Jehovas belästigt fühlen und solchen Personen, deren Angehörige bei den Zeugen sind oder Gefahr laufen in die Sekte zu geraten.
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2 Antworten zu Bericht und Antrag des Rechtsausschusses

  1. Grazi sagt:

    Es ist eine biblische Verpflichtung, fsclahe Gf6tter zu verspotten (siehe 1. Kf6nige 18:27). Verspottest du nicht auch Zeus, Ahura-Masdah, Baal und Shiva?Ansonsten: Richter 6:32

  2. Ricarda sagt:

    Ich habe den Volltext hier wiedergegeben, um Gelegenheit zu geben, ihn zu kommentieren. Ich freue mich über die Ausführlichkeit und Würdigung durch den Rechtsausschuss und teile die Ansicht, dass das OLG Berlin wesentliche Fehler gemacht hat.

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