Am 10.02.2007 hatte ich mich an die Rentenversicherung gewandt, weil viele ehemalige Zeugen Jehovas nicht nachversichert wurden, wenn sie aus dem Dienst ausschieden. Aus aktuellem anlaß hier noch einmal die Antwort der Rentenversicherung vom 07.03.2007 unter dem Az. 3020-22761/2148 323-008/20.31
Dort heißt es:
“ Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften unterliegen während ihres Dienstes für die Gemeinschaft nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die geistlichen Genossenschaften und ähnlichen Gemeinschaften haben jedoch die Möglichkeit, beim zuständigen Kultusministerium des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Versicherungsfreiheit ihrer Mitglieder in der Rentenversicherung zu erwirken. Hierfür müssen die Gemeinschaften ihren Mitlgiedern eine nach den Regeln der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im alter gewährleisten und gegenüber dem Ministerium nachweisen, dass die ERfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Das Kultusministerium überprüft das Vorleigen der Voraussetzungen und erteilt den Gewährleistungsbescheid. Die betroffenen Gemeinschaftsmitglieder sind dann von der Rentenversicherung frei.
Von dieser Möglichkeit hat die Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft Der zeugen jehovas e. V. mit Sitz in Selters im Taunus, Gebrauch gemacht und vom Hessischen Kultusministerium einen entsprechenden Gewährleistungsbescheid erhalten. Damit sind die Gast- und Bethelmitglieder (in Selters), Sonderpionierprediger und reisenden aufseher sowie die sie begleitenden Ehefrauen in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Beim unversorgten Ausscheiden aus den Diensten für die Gemeinschaft sind die Betreffenden in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 SGB VI).
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An der rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn hauptamtliche Mitarbeiter der Gemeinschaft unter Eid versichern, dass sie „zu keinem Zeitpunkt während oder nach ihres Betheldienstes Ansprüche auf Sozialversichrung stellen werden“. Eine solche Erklärung ginge aus rechtlicher Sicht ins Leere, da die Nachversichrung als gesetzliche Folge eines unversorgten Ausscheidens eines versicherungsfrei tätigen Mitarbeiters aus den diensten für die Gemeinschaft (seit 1973) nicht antragsabhängig sind.“